Volltext: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

Die Geltung des kanonischen Rechts in der evang. Kirche. 349

fest, „daß es gesetzliche Regel sei, daß, um einer Aussage
Beweiskraft zu geben, die Beeidigung derselben hinzu-
kommen müsse, wobei Stand und Würde keine Ausnahme
machen“.
In bezug auf das forum delicti commissi bzw. con-
tractae obligationis bei Ansprüchen aus dem außerehe-
lichen Beischlaf führte derselbe Gerichtshof in einem
Erkenntnis vom 19. April 18451) aus, daß es ganz unpassend
sei, bei den geforderten Alimenten von einer obligatio ex
delicto zu reden, da die Verbindlichkeit des Erzeugers eines
unehelichen Kindes zur Alimentation desselben nicht auf
einem Delikte oder Quasidelikte beruhe, sondern nach deut-
scher Praxis eine Folge der durch die Erzeugung des Kindes
begründeten Verwandtschaft sei, und man es auch in neuerer
Zeit erst versucht habe, dieselbe aus einer obligatio ex
delicto zu erklären.2) Dagegen stehe der Anspruch auf
Satisfaktionsgebühren und Kindbettkosten der Mutter des
Kindes zu und begründe das forum delicti commissi. „Denn
die Verbindlichkeit zur Entschädigung der Geschwängerten
c. 1 X 5, 16 beruht wirklich auf einem Delikte, nämlich
auf der Verführung des Frauenzimmers, welche als ein
gegen dasselbe verschuldetes Delikt betrachtet wird; auch
steht ihr zur Geltendmachung der desfallsigen Ansprüche
eine condictio ex lege zu.“3)
!) 1. c. 4 nr. 255 8. 423 ff.
2) 1. c. 8. 423. cf. Heerwart im Archiv f. civil. Praxis 14 nr. 18
8. 437ff.; Linde, ebend. 7 nr. 2 8. 69 und 71; Busch, Darstell, d. Rechte
geschwängert. Frauenspers. § 194 und 206 8. 258 und 268f.
3) Seuffert, 1. c. 8. 425. cf. d. Erk. d. Kassat.-Hof. zu Wolfen-
büttel v. 13. Juli 1860 1. c. 13 nr. 316 8. 455ff., das einerseits feststellt,
daß die in c. 1. X 5, 16 begründete kopulative Verbindlichkeit des
Stuprators, die Stuprata zu ehelichen und zu dotieren, in eine alter-
native verwandelt ist, anderseits aber auch, daß der Dotationsanspruch
der Stuprata durch das Stuprum selbst existent wird und als ein zu den
Vermögensrechten derselben gehöriges nomen vererblich ist; cf. ferner
d. Erkk.d. Obertribun. Stuttgart v. 31. Januar 18631. c. 19nr. 74 8.121 f.;
d. Oberappell.-Ger. Lübeck v. 7. Februar 1861 eod. nr. 111 8. 177ff.;
d. Oberappell.-Ger. Wolfenbüttel v. 2/10. Januar 1866 eod. nr. 212
8. 324ff.; desselb. Ger. v. 12. Mai 1863 1. c. 23 nr. 141 S. 228f.;
d. Oberappell.-Ger. Darmstadt v. 15. Februar 18581. c. 24 nr. 83 8.138f.;
d. Oberappell.-Ger. Lübeck v. 22. Juni 1869 eod. nr. 84 8.139f.; d. Ober-

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