Die deutschen Reichskriegssteuergesetze usw.
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der Reichs- und der Landstädte, war ein Abfall von dem,
was ihre Gesandten auf dem Reichstag gutgeheißen hatten,
und gleichwohl verständlich: sie vernachlässigten das Reichs-
interesse über dem besonderen, gleichwie die Reichsfürsten,
die es mit ihrer Pflicht zur Stellung von Mannschaften alles
andere eher denn genau nahmen. Wenn selbst nur wenige
Städte ihre Bürger von der Entrichtung des hundertsten
Pfennigs vom Vermögen zurückhielten, so war zu erwarten
und wurde auch Tatsache, daß in gleicher Weise die in der
Matrikel genannten Gemeinwesen keinerlei Dienste zum
täglichen Kriege leisteten.
Ebendiese Matrikel aber fordert noch zu einigen Be-
trachtungen heraus, da ihre Ansätze, soweit sie geistliche
Reichsfürsten und Würdenträger ins Auge fassen, bisher
niemals in sich selbst gewertet wurden; mit ihr zu verbinden
ist jene Liste weltlicher und geistlicher Reichsglieder, die
sich zur Aufbringung der Steuer des hundertsten Pfennigs
bereit erklärt hatten.1) Beide Verzeichnisse können deshalb
einer gemeinsamen Prüfung unterworfen werden, weil für
die in ihnen Genannten die Stellung von Mannschaften
oder die Entrichtung der Steuer den vom Reich geforderten
Dienst in sich schloß.2) Nur im ersten Verzeichnis begegnen
die Namen von Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Pröpsten
x) Wir planen also nicht, den Gesamtinhalt beider Verzeichnisse
zu erschöpfen. Ansätze dazu finden sich in dem früher genannten Buche
von J. Sieber (s. S. 5 Anm. 2), dem es aber an Übersichtlichkeit
und Eindringen auch in die Einzelheiten fehlt. J. Aschbach, Ge-
schichte Kaiser Sigmunds III, 8. 419 ff. vergleicht in Tabellenform die
Matrikel von 1422 mit der von 1431. Allgemein urteilt über die Matrikel
von 1422 Th. Lindner a. a. O. II, S. 333f.
2) Gegenüber den kirchlichen Würdenträgern ist keine solche Ver-
pflichtung bekannt, wie sie Sigmund am 19. September 1422 gegen-
über der Reichsstadt Nürnberg übernahm. Er entband die Reichsstadt
von der Stellung von Truppen für den Entsatz des Karlsteins und von
ihrem Kontingent zum täglichen Krieg, da er diese Last selbst über-
nehmen wollte; RTA. VIII, S. 238 n. 191, vgl. mit S. 233 Zeile 20L
In ähnlicher Weise wurde am 3. Oktober 1422 Augsburg seines Kon-
tingents zum täglichen Krieg in Böhmen entledigt; ebd. VIII, 8. 245
n. 199. F. von Bezold, a. a. O. I, S. 98 Anm. 4. J. Sieber, a. a. O.
8. 31. 41.
Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXXVI. Kan. Abt. V.
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