Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

Die deutschen Reichskriegssteuergesetze usw. 15
Ein Grund, diese Angabe zu bestreiten, ist nicht erfindlich,
wenn sie auch als Urheber des Steuerplanes die „Herren“
nennt, von denen ein Gewährsmann der Straßburger
Städteboten vom 12. August 1422 die Schuld auf den König
allein abwälzen wollte, wanne er gerne gelt hefte. Gewiß ist
es unrichtig, wenn Windecke den Plan der Steuer durch die
Matrikel verdrängt wissen will — in Wahrheit gingen Kon-
tingents- und Steuergesetz nebeneinander her1) —, ist aber
der Hinweis auf den Kreis der des Kontingent- und Steuer-
gesetz Beschließenden nicht ganz formelhaft, so bleibt nur
ein Ausweg: die Städteboten auf dem Reichstag stimmten
der königlichen Vorlage zu, weil sie ihren Auftraggebern in
der Heimat die Wahl ließ, ob sie Mannschaften stellen oder
die Steuer zahlen wollten; die Städte selbst aber kamen
nach Beendigung des Reichstags nur zum Teil ihrer Pflicht
zu bewaffneter Hülfe nach, während alle übrigen nicht
c. 170 § 177 (übers, von Hagen in den Geschichtschreibern der deut-
schen Vorzeit 2 8. 120 c. 157).
x) Die Annahme von F. von Bezold, a. a. O. I, 8. 901.: „Nach-
dem der Vorschlag der Fürsten, den ,hundertsten Pfennig4 zu erheben
und davon ein Soldheer aufzustellen, von den Städten als gegen ihre
Unabhängigkeit gerichtet zurückgewiesen war, kam man statt dieser
einheitlichen Maßregel auf eine ganz zersplitterte und mangelhafte
Organisation, einen »Anschlag nach dem Gleichsten und Besten4, wel-
cher dieser Bezeichnung keineswegs entsprach44 —, diese Annahme
können wir nicht teilen. Die Urkunden Sigmunds und Martins V.
d. d. 1422 September 7 und Dezember 1 lassen erkennen, daß die Städte-
boten dem Kontingents- und dem Geldsteuergesetz zugestimmt hatten,
beide setzen den Parallelismus dieser Beschlüsse des Reichstags voraus.
F. Dietz, Die politische Stellung der deutschen Städte von 1421—1431
S. 20 meint: „Dem König und den Fürsten blieb infolge des energischen
Widerstandes nichts anders übrig, als das Steuerprojekt fallen zu lassen
oder besser gesagt, es nicht auf die Städte auszudehnen.44 Sigmund
selbst aber spricht am 9. September 1422 davon, daß von Bürgern und
Bauern die Vermögenssteuer des 100. Pfennigs gefordert werden solle.
Wenn J. Sieber, a. a. O. 8. 40 meint, der Erlaß Sigmunds (d. h. seine
Bevollmächtigung an Markgraf Bernhard I. von Baden und Kaspar
Klingenberg d. d. 1422 September 7) habe seine Grundlage schwerlich
in der Zustimmung des Reichstags gehabt, sondern sei ein selbständiger,
die Matrikel des Königs kreuzender Akt des Königs gewesen, so hat
ef den Wortlaut der Urkunde und der ihr ähnlichen d. d. 1422 September 9
nicht beachtet, abgesehen von der Nichtachtung des Verzeichnisses
jener Stände, die sich zur Zahlung des 100. Pfennigs bereit erklärten.

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