Volltext: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

Die deutschen Reichskriegssteuergesetze usw.

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Der Reichstag empfing sein Gepräge nicht so sehr durch
die Verabredungen Sigmunds mit den Kurfürsten von der
Pfalz und Brandenburg sowie mit dem Markgrafen von
Meißen als vielmehr durch die Vereinbarungen hinsichtlich
der böhmischen Frage.1) Beschlossen wurde die Aufstellung
eines Heeres zum Entsatz der bedrängten Feste Karlstein,
das aus rund 6000 Reitern und ungefähr 38000 Söldnern
zu Fuß bestehen sollte.2) Beschlossen wurde gleichzeitig
eine Matrikel für den täglichen Krieg, d. h. ein Verzeichnis
derjenigen Reichsglieder, die zu einem Teil für ein bis zur
Vernichtung der Ketzer kämpfendes Heer bestimmte Kon-
tingente von Gleven3) und verschiedentlich auch Schützen
aufbringen und unterhalten, die zum andern Teil für
Werbung und Ausrüstung von Söldnern die Abgabe des
hundertsten Pfennigs auf sich nehmen sollten.4) Den Ur-
x) Vgl. F. von Bezold, a. a. O. I, S. 88ff. D. Kerler: RTA. VIII,
S. 103ff. F. Dietz, Die politische Stellung der deutschen Städte von
1421 — 1431 mit besonderer Berücksichtigung ihrer Beteiligung an den
Reformbestrebungen dieser Zeit (Gießen 1889), 8. 17ff.
2) Vgl. das Verzeichnis der von den genannten Reichsständen
zum Entsatz des Karlsteins zu stellenden Kontingente, RTA. VIII, S. 168
n. 148, und das Verzeichnis der von den genannten Reichsständen ge-
stellten Kontingente, ebd. VIII, 8. 178 n. 156; s. auch J. Sieber, Zur
Geschichte des Reichsmatrikelwesens im ausgehenden Mittelalter 1422
bis 1521 (Leipzig 1910), 8. 28.
3) Vgl. G. Liebe, Der Soldat in der deutschen Vergangenheit (Leipzig
1889), S. 8: „Auch nach dem Zerbröckeln der feudalen Heeresverfassung
blieb das taktisch Entscheidende der Kampf der in der Regel, wenn
auch nicht ausnahmslos, zu Rosse fechtenden Ritterschaft. Die unterste
taktische Einheit des Heeres bildete die Gleve, so genannt nach der
Ritterlanze. Sie bestand aus dem Ritter mit zwei Rossen für Kampf
und Marsch, einem Diener und einem Schützen, beide ebenfalls be-
ritten, also drei Mann und vier Pferden. Bis ins 15. Jahrhundert werden
die Heerhaufen nach Gleven oder Helmen berechnet. . . . Die Aus-
rüstung der als Schützen bezeichneten Mannschaft bilden in der Regel
zum größeren Teil Armbrüste, zum kleineren Büchsen.“
4) Vgl. das Gesetz betr. die Stellung von Kontingenten zum täg-
lichen Krieg in Böhmen 1422 vor Aug. 30, RTA. VIII, S. 155 n. 145,
und die Liste der Reichsstände, welche sich dafür entschieden haben,
daß sie den 100. Pfennig zu dem Krieg gegen die Hussiten steuern wollen
1422 Aug., ebd. VIII, 8. 166 n. 147. Als Ergänzungen dienen Be-
stimmungen, wie an Niederländische Stände über den auf dem Nürn-
berger Reichstag beschlossenen Anschlag Mitteilung gemacht werden

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