Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (9 (1919))

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Miszellen.

bezeugten kirchlichen Regionen durch Fabian eingerichtet worden
seien, sprachen sich de Rossi und Duchesne aus (zuletzt und be-
sonders bestimmt meines Wissens „Histoire ancienne“ l2p.528). Doch
denkt sich letzterer wohl, obschon ja eine kirchliche Region sich keines-
wegs mit zwei bürgerlichen deckte und die Grenzen ganz verschieden
waren, diese kirchlichen Regionen als mehr oder weniger aus dem Be-
stände der kaiserlichen gebildet, weshalb Kir sch S. 136, 179f. (vgl.
8. 215) ohne nähere Begründung im Anschluß an ihn die gegenteilige
Ansicht vertreten und schreiben konnte, die 14 städtischen Regionen
seien von Fabian unter die 7 römischen Diakonen verteilt und jedem
Diakon zwei von den bürgerlichen Regionen als nunmehr selbständige,
kirchliche Regionen oder Diakonatsbezirke zugeteilt wordgn. So auch
Andere, z. B. ich selbst in meinem Artikel Pfarre, Pfarrer in Hauck-
Herzogs Realencyklopädie für protestantische Theologie und Kirche
XV 1904 S. 240 und Kirchenrecht2, in v. Holtzendorff-Kohlers En-
zyklopädie der Rechtswissenschaft V7, Berlin 1914 § 5 S. 285. Dafür
spricht die allgemeine Erwägung, daß die alte Kirche in solchen mehr
äußeren Verwaltungseinrichtungen mit Vorliebe an die römisch-bürger-
lichen sich angelehnt hat und in weitgehendem Maße dem Einflüsse
des römischen Reiches und Rechtes unterlegen ist (vgl. Stutz, Kirchen-
recht2 § 9 a.a. 0. 8.290). Dafür sprechen, so möchte man meinen, auch die
Zahlen. Denn nur so scheint es auf den ersten Blick verständlich, daß man
auf 7 Subdiakonen kam: Die Diakonen waren bereits vorhanden und ihre
Siebenzahl war durch das jerusalemische Vorbild, dem ich in höherem
Grade, als v. Harnack es tut, zwingende Kraft beilegen möchte (vgl.
auch Duchesne „Histoire ancienne“ I2 p. 528 mit n. 3 und dazu
Harnack 8. 974), ein für allemal gegeben; auf der anderen Seite sah
man sich den 14 Regionen gegenüber, brauchte also noch weitere 7
Armenpfleger und schuf sie sich in der Gestalt von Subdiakonen. Je-
doch bei näherer Überlegung muß zugestanden werden, daß Fabian auf
diesen Ausweg auch ohne Rücksicht auf die 14 städtischen Regionen
lediglich wegen der hierarchischen Unterordnung und aus Beförderungs-
rücksichten verfallen konnte (so Harnack a. a. 0.), und daß die Sieben-
zahl der kirchlichen Regionen ohne weiteres mit der Siebenzahl der
Diakonen gegeben war. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die
Abnahme der Bevölkerung trotz fortschreitender Christianisierung bis
gegen das Jahr 400 hin eine gewisse Vereinfachung und die Be-
schränkung auf 7 (kirchliche) Regionen nötig machte. Aber Harnack
bringt sehr beachtenswerte Gründe gegen die Anlehnung der kirch-
lichen Regionen an die bürgerlichen bei. Und die Tatsache, daß die
beiden Einteilungssysteme sich in keiner Weise decken, daß die Grenzen
ganz verschieden waren, bleibt bestehen. So spricht wohl die Wahr-
scheinlichkeit für Harnacks und der mit ihm übereinstimmenden
Forscher Ansicht von der Selbständigkeit und dem fabianisehen Ur-
sprung der kirchlichen Regionen, wenn auch, wie Harnack 8. 964
vorsichtig bemerkt, der Stand unserer Quellenkenntnis eine abschließende
Entscheidung nicht zuläßt.

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