Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (9 (1919))

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Miszellen.

und mit Wohnräumen versehenen Häusern an Stelle der bisher von
einzelnen Gemeindegliedem beschallten Versammlungsgelegenheiten
erfordert haben. Damals kamen demnach durch Schenkung, Vermächt-
nis oder auf andere Weise solche Privathäuser in kirchlichen Besitz,
wurden sie für die kirchlichen Zwecke notdürftig eingerichtet und zum
Sitze der, wie wir sehen werden, für das fünfte Jahrzehnt des dritten Jahr-
hunderts in größerer Zahl bezeugten Presbyter und einzelner niederer
Kleriker, von denen erstere unter Mitwirkung letzterer zugleich die
Funktionen in den Cömeterialkirchen versahen. In der Folgezeit mag
hie und da ein kleinerer Titel eingegangen sein. Andere, nämlich
die oben genannten 7, kamen später hinzu und wurden zum Teil gleich
bei der Gründung mit Grundbesitz und mit großen, neu errichteten
Basiliken ausgestattet, ein Vorgang, der, wie wir sahen, sich vielfach
auch bei den älteren vollzog. Hand in Hand damit ging die Umwidmung
der bisher einzig und allein dem Gemeindegottesdienst dienenden
Titel an bestimmte Märtyrer, deren Verehrung bis dahin lediglich an
ihre Grabstätten in den Katakomben geknüpft war, und deren Feste
ehedem in den Cömeterialkirchen gefeiert worden waren, „Sehr häufig
war die Namensgleichheit eines Titelstifters mit einem Blutzeugen
der Anlaß, die entsprechende Titelkirche zu einem dem letzteren ge-
weihten Heiligtum zu erheben. ... Und zwar waren es nicht immer
römische, sondern einigemal auswärtige Märtyrer, deren Verehrung in
dieser Weise in Born einen eigenen Mittelpunkt erhielt“ (titulus Ana-
stasiae, Chrysogoni). „Häufiger jedoch waren es römische Märtyrer.“
(Titulus s. Pudentianae — Potentianae, Cyriaci, Marcelli, Priscae, Caeci-
liae). „Durch die Legenden wurden dann in der Regel diese Märtyrer
mit den Stiftern der Tituli identifiziert.“ Dieser Entwicklungsprozeß
war im sechsten Jahrhundert abgeschlossen; während in dem Titel-
verzeichnis, das die römische Synode von 499 (MG. Auctores anti-
quissimi XII, Berolini 1894 p. 410 ss.; 29 Titel) enthält, die Titel noch
mehr oder weniger in ihrer ursprünglichen Form erscheinen, führt die
römische Synode von 595 (MG. Epistolae I, Berolini 1891 p. 366ss.;
24 Titel) die Titel als solche von Heiligen auf (vgl. Kirsch S. 6ff.).
Im übrigen „trat eine Änderung in der Einrichtung der Titelkirchen
oder in ihrer Bedeutung für die kirchliche Verwaltung Roms innerhalb
der Zeitgrenze des christlichen Altertums nicht mehr ein. Die ge-
schichtliche Entwicklung der römischen Tituli war im sechsten Jahr-
hundert abgeschlossen.“ Damit können wir von dem zweiten Abschnitt
von Kirschs Buch Abschied nehmen; denn dessen letztes Kapitel über
die Titel kirchen und die römischen Märtyrerl egenden handelt zwar in
höchst lehrreicher und dankenswerter Weise von den Legenden, den
frei erfundenen erbaulichen Romanen ohne geschichtlichen Wert, zu
deren Abfassung die Verbindung des Heiligenkultus mit den römischen
Titelkirchen später, im fünften bis siebenten Jahrhundert, Anlaß gab;
sie galten nur den älteren, nicht den im fünften und sechsten Jahr-
hundert den Märtyrern geweihten Titelkirchen und „zeigen den gleichen
literarischen Charakter wie die römischen Passiones, die den an

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