Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (9 (1919))

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Wilhelmine Seidenschnur,

über die Kirche und ihr Vermögen zu wie vorher dem
Eigenkirchenherrn, Vorbehalten nur, daß er die Kirche
ihrer Bestimmung nicht entfremdete.1) Daher hatte Erz-
bischof Gebhard zur Gründung eines Bistums in Gurk
und zur Ausstattung dieses Bistums mit den Besitzungen
des Nonnenklosters nach dessen Auflösung das volle Recht.
Im Jahre 1070 wandte sich Gebhard an Papst Alex-
ander II. mit der Bitte, ihm die Erlaubnis zur Errichtung
eines Bistums in seinem Sprengel zu erteilen. Als Begrün-
dung führte er die weite Ausdehnung seiner Diözese an,
die es ihm als einzelnem unmöglich mache, seinen Sprengel
angemessen zu leiten, was die Bereitung des Chrismas und
eine Anzahl Verrichtungen betreffe, die nur der Bischof vor-
nehmen kann.2) Dieselben Gründe für seinen Plan teilte
Gebhard dem König Heinrich mit: Der große Umfang
seines Sprengels, seine Lage im Gebirge und die Schwierig-
keiten, die die Wege böten, machten ihm die Leitung un-
möglich, so daß er für das Heil der ihm anvertrauten Seelen
fürchten müsse.3) Der Wunsch nach Entlastung in seiner
bischöflichen Tätigkeit war also vor allem die treibende
Kraft zu Gebhards Bistumsplan. Diese Bistumsgründung
bot aber dem Erzbischof gleichzeitig Vorteile, die er sicher-
lich bedacht hat. Durch sie wurde der bischöfliche Einfluß
nach Osten hin verstärkt4), und die reichen Besitzungen
der Hemma wurden enger als früher mit dem Hochstift
Salzburg verbunden, zwei Dinge, die besonders durch die
abhängige Stellung, die Gebhard dem Gurker Bischof gab5 6),
bewirkt wurden.
Der Erzbischof erhielt vom Papst die erbetene Er-
laubnis im Jahr 1070: er darf an einem beliebigen Ort
seiner Diözese ein Bistum errichten und dort einen Helfer
für die Seelsorge nach eigenem Ermessen einsetzen. Das

x) U. Stutz, Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-
germanischen Kirchenrechtes (Berlin 1895), 16.
8) Mon. Carinth. I, S. 68, nr. 27; J.-L., Reg. Pontif. Rom. I, 4673.
3) Mon. Carinth. I, 8. 74, nr. 30; St. 2755.
4) H. Krabbo, Die Versuche der Babenberger zur Gründung einer
Landeskirche in Österreich. Arch. für österr. Gesch., Bd. 93 (1905), 10.
6) Auf sie wird unten 8. 240 ff. näher eingegangeu.

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