Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (9 (1919))

Reichs- u. kirchenrechtl. Stellung d. Salzburger Eigenbistümer. 181
seitigung des Gottesdienstes die Güter der Kirche entweder
seinen Dienstmannen zu Lehen geben oder zu irgendeinem
Zweck zu seinem Eigen nehmen wollte, dann Aschwin, ein
Verwandter Hemmas, das Recht haben sollte, das Kloster
mit seinem Zubehör von der bischöflichen Gewalt loszukaufen
und den Gottesdienst wiederherzustellen.1) Im Jahre 1066
schenkte Heinrich IV. dem Kloster Gurk wegen treuer
Dienste seiner Äbtissin Himzila den Weiler Geroltsdorf in
Bayern.2) Am Anfang des Jahres 1072 bestand das Nonnen-
kloster nicht mehr3); aus welchem Grunde es eingegangen
ist, wissen wir nicht.4)
Durch Übereignung der Gurker Kirche, einer Eigen-
kirche Hemmas, an das Erzbistum wurde diesem Gewere
und Eigentum an ihr übertragen.5) Die Stiftung Hemmas
wurde also eine bischöfliche Kirche, und da bei einer Über-
gabe einer Eigenkirche an das Bistum eine Nachfolge in
das Eigenkirchenrecht stattfand6), so stand nun dem
Salzburger Erzbischof die volle privatrechtliche Herrschaft
x) Mon. Carinth. I, 8. 57, nr. 17.
2) Mon. Carinth. I, S. 67, nr. 26; St. 2693. Es handelt sieh jedoch
wohl nur um eine Besitzbestätigung; vgl. Mon. Carinth. I, 8. 57, nr. 17.
3) Urkunde Heinrichs IV. vom 4. Februar 1072, Mon. Carinth. I,
8. 74, nr. 30: ... in loco qui dicitur Our ca apud ecclesiam sanctae
Mariae, ubi prius erat congregatio sanctimonialium.
4) Die ungefähr 100 Jahre später verfaßte Lebensbeschreibung
des Erzbischofs Konrad von Salzburg, W. Wattenbach, Deutschlands
Geschichtsquellen im Mittelalter bis zur Mitte des 13. Jahrh. II6, 300,
erzählt, zwar nur als Gerücht, die Ursache zur Aufhebung des Klosters
sei das ausgeartete ordnungswidrige Leben der Nonnen gewesen, Vita
Chunradi archiepiscopi Salisburgensis, M. G. 88. XI, 64 48—50. Daß
diese Art, die Auflösung eines Klosters zu begründen, beliebt war, dafür
zeugt später Erzbischof Eberhards Vorgehen gegen Frauenchiemsee,
Patrol. Lat. 216, 8. 868, nr. 66 und unten 8. 194. Mayer, Alpen-
länder, 40 glaubt, indem er das exordinationem der vita, wie Jaksch,
Mon. Carinth. I, 8. 79, Anm. 32a liest, als ex ordinatione, wie Pertz,
1. c. es druckte, versteht, den Hauptanteil an der Aufhebung des Nonnen-
klosters dem Erzbischof Gebhard zuschreiben zu müssen; und das wohl
kaum ganz zu Unrecht.
5) U. Stutz, Das Eigenkirchenvermögen. Festschrift zu Otto
Gierkes siebzigstem Geburtstag (1911), 1226 ff.
6) U. Stutz, Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens bis auf
Alexander III., Bd. I, (Berlin 1895), 329.

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