Volltext: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (6 (1916))

12.20. Riedner, O., Die geistlichen Gerichtshöfe zu Speier

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Literatur.

Schenkelstreits) bis zu den theologisch-kirchenpolitischen Kämpfen der
Gegenwart (Erlaß des Oberkirchenrats 1904: Anerkennung von zwei Strö-
mungen in der evangelischen Kirche als lebensnotwendig für dieselbe).
Aber es werden aus den amtlichen und außeramtlichen Verhandlungen
und Meinungsäußerungen, die zu jenen Erlassen und Beschlüssen geführt
haben, mit großem Geschick die bedeutsamsten ausgewählt und mit-
geteilt, auch die nötigen Erläuterungen (auch bezüglich der handelnden
Personen), zwar in knappster Form, aber sachlich völlig ausreichend ge-
boten. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn die von B. für Baden in muster-
hafter Weise geleistete Arbeit für andere Gebiete Nachfolge fände.
Halle a. S. K. Eger.

Otto Riedner, Die geistlichen Gerichtshöfe zu Speier im
Mittelalter (a. u. d. T.: Görresgesellschaft. Veröffentlichungen
der Sektion für Rechts- und Sozialwissenschaft, hrsg. von
K. Beyerle, E. Göller, G. J. Ebers. 26. Heft). Pader-
born, F. Schöningh 1915. XI, 305 S.
Der Herausgeber hat bereits 1907 in seiner Dissertation, die das Offi-
zialatsgericht zu Speier im 13. Jahrhundert zum Thema hatte, über einen
der dortigen geistlichen Gerichtshöfe grundlegend gehandelt. Nun baut
er das Thema weiter aus und bearbeitet alle in Speier während des
Mittelalters bestehenden geistlichen Gerichtshöfe. Er wird erstmals offen-
sichtlich ausführlichst über ein derartiges Thema schreiben, nachdem
K. Stenzei seine Darlegungen über die geistlichen Gerichtshöfe zu Straß-
burg im 15. Jahrhundert nur im engeren Rahmen (Zeitschr. f. Gesch.
des Oberrheins N. F. 29 [1914], 365—446) bieten konnte. Der zunächst
vorgelegte II. oder Quellenband läßt das Beste von dem in Aussicht ge-
stellten darstellenden Band erhoffen.
Auf mehr denn 300 Seiten werden hierin aus 16 Archiven und Biblio-
theken 75% bisher noch nicht gedruckter Quellen (genau 75 von 100
Stück) für das Thema veröffentlicht. Ist auch über Plan und Anlage der
kommenden Darstellung in der „Vorbemerkung“ nur wenig angedeutet,
so läßt doch eine Übersicht über diese Belege ungefähr erkennen, daß
wohl der Gerichtshof des bischöflichen Gerichts, des Dompropsteigerichts,
des Archidiakonatsgerichts, das seltsamerweise als eines mit einem Offizial
für alle vier Archidiakonate in Speier bestand, dann des Generalvikariats
zur Behandlung kommen werden, vielleicht im großen ganzen nach dem
Schema Gerichtsherrlichkeit, Verfassung und Verfahren. Besonders heben
sich vier Gerichtsordnungen aus dem gesamten Material heraus: der Ordo
judiciarius „Antequam“ von ca. 1260, ein Speirer Lehrbuch des ka-
nonischen Zivilprozesses, dann die Gerichtsordnung des Bischofs Mathias
von 1466, ferner die des Bischofs Ludwig von ca. 1479 und eine solche
von ca. 1540, die, auf der vorigen fußend, eine Reihe von Ergänzungen
bringt. Vornehmlich das erste Stück ist von Wichtigkeit und zugleich all-

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