Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (6 (1916))

Die römischen Eide der deutschen Könige.

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vertrage1), welche zwischen der Kirche und wohlhabenden
Privaten geschlossen wurden. Die Güter wurden von der
Kirche gegen einen jährlichen Geldzins zur Nutzung und
Melioration auf drei Generationen verliehen, d. i. an den
Empfänger, dessen Sohn und Enkel, worauf sie samt den
Meliorationen, insbesondere samt den auf dem Gut errich-
teten Gebäulichkeiten, wieder an die Kirche zurückfallen
sollten. Ein extraneus durfte eingesetzt werden, wenn kein
leiblicher Erbe vorhanden war. Dieses sog. Dreileiberrecht
ist in der Gesetzgebung Justinians begründet. Justinian
hatte nämlich zum Schutze des Kirchenvermögens be-
stimmt, daß die Emphyteuse an Kirchengut nicht auf ewig
abgeschlossen werden, sondern nur auf den Empfänger und
zwei Nachkommen in gerader Linie sich erstrecken dürfe
(Nov. 7 pr. § 1; 120 c. I).2) Der Vertrag mußte vom Bischof
persönlich abgeschlossen werden und bedurfte zur Gültigkeit
der schriftlichen Form (Nov. 7 c. 3; 120 c. 6); nur mit Wohl-
habenden sollte die Kirche solche Verträge schließen (Cod. 1,
2, 24). Nach dem Erlöschen der dritten Generation wurde
der Vertrag erneuert, ja es bestand für den Eigentümer
eine Pflicht zur Renovation, so daß das geliehene Gut tat-
sächlich im Besitz der Familie blieb.3) Wie aus dem pactum
von 1167 ersichtlich, ist die kirchliche Emphyteuse später
auch auf die vierte Generation ausgedehnt worden. Wie
die cartae tertii generis die Pachtform für die Großpächter,
Zwei Urkunden aus dem Jahre 956 bei G. Marini, i papiri
diplomatici. 1805, 3168. Urkunden aus den Jahren 822, 879, 897, 984,
1026 bei Galletti, Del Primicerio della s. sede apostolica. 1776, 259.
Für Ravenna die Urkunden im Codex Bavarus, J. B. Bernhart, Codex
traditionum ecclesiae Ravennatensis. 1810; M. Fantuzzi, Monumenti
Ravennati I. 1801; L. M. Hartmann in MIÖG. XI (1890), 361SV Vgl.
auch Liber diumus form. 34 und 35, ed. Sickel 25, 26.
2) A. Knecht, System des Justinianischen Kirchenvermögens-
rechts. Kirchenrechtl. Abhandlungen, hrsg. v. Ulrich Stutz, 22. Heft.
1905, 1408.; Th. Mommsen, Gesammelte Schriften III 3, 1778.; Ernst
Mayer, Italienische Verfassungsgeschichte I. 1909, 1938.; E. Löning,
Geschichte des deutschen Kirchenrechts II. 1878, 7108.; Hartmann,
Geschichte Italiens im MA. I 377 8., 408; Brunner, Deutsche Rechts-
geschichte I2 304 A. 46; derselbe, Zur Rechtsgeschichte der römischen
und germanischen Urkunde. 1880, 93.
3) E. Mayer a. a. 0.197.

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