Volltext: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (6 (1916))

Die römischen Eide der deutschen Könige. 153
erweitert; der Schutz wird nicht nur der römischen Kirche,
sondern auch der Person des Papstes und seiner (recht-
mäßigen) Nachfolger zugesichert. Diese Erweiterung ist
nur formeller Natur; dem Sinne nach war der Schutz von
allem Anfang an so gemeint. Sagt doch Johann VIII.1):
omnes qui fidelitatem Romanae iurant ecclesiae id est Do-
mino Petro vel suo vicario. Die Formel der späteren Zeit
von 1209 an hat das Treuversprechen ausgeschieden und
lautet2): ego N. rex Romanorum futurus annuente Domino
imperator promitto, spondeo et polliceor, coram Deo et
beato Petro, me de cetero protectorem et defensorem fore
summi pontificis et sanctae Romanae ecclesiae in omnibus
necessitatibus et utilitatibus suis, custodiendo et con-
servando possessiones, honores et iura eius, quan-
tum divino fultus adiutorio fuero, secundum scire et posse
meum, recta et pura fide. Sic me Deus . . . Sachlich
neu ist hier der auf die Besitzungen, Ämter und Rechte
der Kirche bezügliche Zusatz, welcher sich erstmals in Eiden
Ottos IV. von 1198, 1201 und 12093), dann in den Eiden
Friedrichs II. von 1213 und 12194) findet. Aller Wahr-
scheinlichkeit nach ist der Zusatz im Jahre 1209 bei Ottos IV.
Krönung hinzugefügt worden. Das „iuro" fehlt, aber das
,,sic me Deus adiuvet“ und die Rubrik ,,prestet huiusmodi
iuramentum“ zeigen den Eidescharakter. Geleistet wurde
der Schutzeid nach Oeneius II auf der Freitreppe vor
St. Peter, „ante fores", wie der Panegyrikus auf Berengar
sagt, nach dem neuen Ordo seit 1209 vor dem Altar der
Kapelle 8. Mariae in Turri.
Die Schutzpflicht ist im Krönungszeremoniell symboli-
siert durch die Schwertübergabe. Schon die vita Walae
II 175) berichtet von Lothar I., daß ihm bei der Krönung
(823) ein Schwert als Symbol der gegenüber dem hl. Petrus
übernommenen Schutzpflicht übergeben worden sei. Von
Papst Nikolaus I. ist die Äußerung bekannt6), daß der
*) Dümmler, Gesta Berengarii 155. Neues Archiv V 325.
2) MG. Const. IV 609. 3) MG. Const, II 20, 27, 36.
4) ibd. 58, 78. In der Absetzungssentenz von 1245 wird auf diese
Stelle im Eide Friedrichs Bezug genommen.
5) MG. 88. II563. «) a. 864, MG. Ep. VI 306.

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