Volltext: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (6 (1916))

Das c. Quia frequenter.

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Momente der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes (z. B.
über die Person des Verfassers der „prima minuta")
keine Auskunft gehen, für die uns interessierende Frage
jedoch hinreichende Aufschlüsse gewähren, die u. E. gar
keinen Zweifel übriglassen. Der jetzige § 2 der Wahl-
bulle (Inc. „Numerum autem") hatte in der prima minuta
noch eine kürzere Fassung, die in der „minuta reformata"
auf Anraten mehrerer Kardinale erweitert, und endlich,
unter Berücksichtigung der in den vorliegenden Voten
der Kardinale gegen einzelne Stellen erhobenen Bedenken,
in der entscheidenden Kongregationssitzung vom 13. No-
vember 1621 für die Publikation endgiltig formuliert
wurde.1) Es sei hier vor allem hervorgehoben, daß der

rinischen Bibliothek enthaltenen Materialien zur Wahlbulle Gregors XV.
sind zuerst von Wahrmund für seine bereits wiederholt zitierte Ab-
handlung: „Die Bulle Aeterni patris filius und der staatliche Einfluß
auf die Papst wählen" (Archiv f. kathol. Kirchenr., Jahrgang 1892,
Bd. 67) benutzt worden. Die Handschrift, welche sich seit dem An-
käufe der Bibliotheca Barberiniana durch Leo XIII. (1902) als Cod.
Barberin. Lat. 2032 in der Vaticana befindet, umfaßt 378 Blätter, die
erst bei der Einstellung und Revision des Kodex in der Vatikanischen
Bibliothek mit Eolienzahlen bezeichnet wurden (wobei aber der Fehler
des Buchbinders, infolgedessen die Blätter 23 und 36 an verkehrter
Stelle eingeheftet sind, nicht richtiggestellt wurde). Die Handschrift
ist zum Teile schlecht geschrieben, der sehr unübersichtlich aneinander-
gereihte Inhalt nicht leicht zu kontrollieren; um so mehr bin ich des-
halb Herrn Prof. Heinrich Pogatscher zu besonderem Danke ver-
pflichtet, der im Jahre 1906 auf meine Bitte nicht nur den Cod. Bar-
berin. Lat. 2032 einer genauen Durchsicht unterzogen, sondern auch
die für meine Arbeit in Betracht kommenden Aktenstücke exzerpiert
sowie die von mir benötigten Abschriften, welche sämtlich ohne Bei-
hilfe von Kopisten hergestellt werden mußten, angefertigt hat.
x) Die prima minuta liegt im Codex Barberin. Lat. 2032 in
einer ganzen Reihe von Abschriften vor, da die Gutachten und Be-
merkungen der Kardinäle den ihnen zugesendeten (freilich, wie man
sieht, nicht immer genau kollationierten) Textkopien selbst beigesetzt
worden sind. Der § „Numerum autem" hatte in der prima minuta
folgenden Wortlaut: Numerum autem suffragiorum duarum ex tribus
tertiis partibus cardinalium in conclavi existentium (al. lect.: praesen-
tium) ad canonicam electionem per viam secreti scrutinii et accessus
praescriptum declaramus (al.: .. praescr. decernimus et declaramus)
ita esse censendum, ut in duabus tertiis partibus eligentibus votum
electi non numeretur, sibique ipsi electus suffragari minime possit»

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