Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (6 (1916))

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Heinrich Singer,

tato““. Quae refert Io. Andr. in relato cap. Licet et Guilielm.
Durand, in citato cap. Ubi periculum, sub num. 9.“1) Und
Io. Bapt. Coccini, der nach seiner eigenen Angabe seit der
Zeit der Wahl Innocenz’ IX. (also seit 1591) an der Kurie
war, hatte wohl dort aus einer der in Umlauf gesetzten hand-
schriftlichen Dekretalensammlungen deren interpolierten
Text des c. Quia frequenter kennen gelernt und in seine
1626 verfaßten, uns nur handschriftlich erhaltenen „Lucu-
brationes historicae“2) eingeschaltet, während ihm der
Liber septimus und dessen von Pinelli redigiertes c. 1
Wie bereits oben (S. 56, Note 1) bemerkt wurde, ist Cam-
panile’s Zusammenstellung der Ansichten der älteren Schriftsteller über
die Frage der Selbstwahl im Konklave sowohl von Jul. Lavorius de
Laurino als auch vonBarbosa in umfassender Weise benutzt worden;
von seinen Angaben über das c. Quia frequenter nahmen jedoch beide
keine Notiz, offenbar weil sie die Existenz einer solchen Verfügung
Innocenz’ IV. trotz der bei Campanile zitierten Gewährsmänner be-
zweifelten. Daraus ergibt sich aber auch, daß weder Barbosa (der
1620—1632 an der Kurie war) noch Lavorius (der im Jahre 1629
als Auditor des Kardinals Tiberio Muti fungierte) den Liber septimus
gekannt hat.
Ich will nicht unterlassen zu bemerken, daß Lavorius (tit. IV
c. X n. 63 p. 346ff.) sämtliche Gesetze über die kirchlichen Wahlen
auch in einer besonderen Zusammenstellung verzeichnet und im An-
hänge des Buches (p. 518ff.) eine Übersicht der „Iura diversa in opere
citata“ gibt. In der ersteren Zusammenstellung folgt auf das bekannte
Gesetz Innocenz’ III. über die Wahlformen (das c. Quia propter vom
Jahre 1215) unmittelbar das Konklavegesetz Gregors X., das c. Ubi
periculum vom Jahre 1274; in der zweiten Übersicht, welche die Papst-
wahlgesetze in besonderer Reihe verzeichnet, folgt (ebenso wie in der
Ausgabe des offiziellen Caeremoniale continens ritus electionis Rom. Ponti-
ficis Gregor. Papae XV. iussu editum .... Romae 1622, p. 21, bzw.
23ff.) auf das Wahlgesetz Alexanders III. Licet de vitanda un-
mittelbar das Konklavegesetz Gregors X. Ubi periculum. Es kann
also gar kein Zweifel sein, daß Lavorius in den oben 8. 49, Note 1,
S. 58, Note 1, 8. 80 Note 1 zitierten Ausführungen über die Selbst-
wahl das bei Campanile erwähnte c. Quia frequenter nicht etwa nur
aus Versehen unberücksichtigt gelassen hat.
2) Vgl. über dieses Werk Coccinis oben 8.10, Note 2; über den
Aufenthalt Coccinis an der Kurie berichtet dieser selbst (Bibi. Vittor.
Eman. Cod. 2858 [Ms. Gesuit. 729] p. 169):.colligemus.quae
nostro tempore observari vidimus ac observatum audivimus. A crea-
tione enim Innocenti! IX. citra omnibus summorum pontificum elec-
tionibus presentes in curia fuimus.

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