Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (3 (1913))

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Emil Ott,

privilegierten Gerichtsstand des Universitätsgeriehts zu ge-
nießen, weshalb zur Verhütung von Mißbräuchen durch ein
besonderes Statut vom 26. August 1374 bestimmt wurde, daß
jeder Scholare mindestens drei Stunden wöchentlich Vor-
lesungen zu hören habe, wenn er dieses besonderen Gerichts-
standes teilhaftig werden wolle.1)
Karl IV. schwebten die Einrichtungen der Pariser Hoch-
schule als nachahmenswertes Vorbild vor Augen2); dort hatte
er selbst seine Ausbildung genossen. Bei Verwirklichung
der lange gehegten Absicht war er bestrebt, die neu-
gegründete Bildungsstätte der gleichen Erfolge teilhaftig zu
machen, wie sie die Hochschulen zu Paris und Oxford
auswiesen.3)
Der einheitliche Verband der Juristenfakultät mit den
drei übrigen währte jedoch nur zwei Jahrzehnte, indem die
erstgenannte im Jahre 1372 mit Zustimmung des Kaisers
ihren besonderen Rektor wählte.4) Seither ähnelte die Rechts-
fakultät ihrer Einrichtung nach der Universität zu Bologna,
während die anderen Fakultäten sich an die in Paris geltende
Organisation anlehntcn.
Die liebevolle Sorgfalt, welche Karl IV. seiner Schöpfung
angedeihen ließ, erhärten seine Versuche. Lehrkräfte aus
Italien zu erwerben.5) Ein doctor decretorum geistlichen
Standes, dessen Kamen nicht erhalten ist, wurde aus Bologna
berufen. Ob ein anderer Lehrer des Kirchenrechts, der in
Padua wirkte und zuvor in Bologna mit großem Erfolg
gelehrt hatte, dem an ihn ergangenen Rufe folgte, steht
nicht fest.6)
Stiftungsgenuß, wenn kein zur Stiftung Berufener vorhanden wäre,
einem Angehörigen der natio Bohemorum verliehen werden.
*) Tomek in der Gesch.Prag. Univ. I S. 83 nach dem liber vetustiss.
arch. Prag. — 2) Benetz de Weitmühl F. R. B. IV 517. — 3) „Ut universitas
nostra iisdem successibus gaudeat, quibusParisiensis etOxoniensis glorian-
tur“ in einer Urkunde des Collectarius formarum, den Johann v. Geln-
hausen (1366—74), Registrator der Kanzlei Carls IV. zusammenstellte;
bei Hoffmann, Sammlung ungedruckter Nachrichten 1737 II Nr.214.
4) Tomek, Gesch. der Prag. Univers. I 8. 56. Nach dem chronicon
universitatis (Mon. univ. Prag. II 58, 85, 28, 119) wurden immatri-
kuliert Angehörige der natio Bavarorum 48, Polonorum 41, Boemo-
rum 37, Saxonum 29. — 6) Chron. Francisci F. R. B. IV 8. 452. —
•) Hoffmann in der (A. 3) angeführten Sammlung gibt 8. 16 den

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