Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (3 (1913))

Buß bücherstudien.

489

veranlagt; es vertritt wesentlich die Anschauungen der Reform-
konzilien1) von 813, die unserem Bußbuche noch fremd sind,
wenn auch dessen Tendenz bereits in dieselben Geleise einlenkt.
So muß die Vermutung, daß Theodulf von Orleans unser
Bußbuch verfaßt habe, als unhaltbar abgelehnt werden. Vor-
ausgesetzt ist hierbei, daß das sog. Capitulare alterum wirk-
lich Theodulf zuzuschreiben ist. Die Handschrift (C. s. Mar-
tialis Lemonicens.) aus der Baluze es z. Z. edierte, war sehr
korrumpiert. Bereits Sockel2) hat Zweifel darüber geäußert,
ob die Überschrift mit dem Namen Theodulfs, die Baluze3)
gibt, wirklich dem Manuskript von Limoges entspricht, da
er an anderer Stelle von einer epistola synodalis spricht. Das
wiedergefundene Ms.4) bestätigt aber Baluze’s Angabe. Somit
gehen wir wohl sicherer, wenn wir annehmen, daß unser Buß-
buch, wie schon3) einmal angedeutet, lediglich einen ersten
Entwurf darstellt, dessen Vollendung durch irgendein Hemmnis
unterbrochen wurde, und daß die Arbeit, zwar nicht von
Theodulf, so doch von einem gelehrten Mönche seiner Abtei,
vielleicht noch unter seinem Vorgänger geschaffen wurde.
Der für das Poenitential gewählte Titel6) läßt erkennen, daß
dasselbe ohne Nennung des Autors geschrieben wurde. So
dürfte bei dem völligen Mangel eines verwertbaren Anhalts-
punktes im Inhalte des Bußbuchs, wenn nicht ein glücklicher
Fund das Dunkel lüftet, kaum je dieses Rätsel seine Lösung
finden.

XIX.
Am Schlüsse der Untersuchung angelangt, die nunmehr
allen oben I, 205, II, 121 gestellten Aufgaben möglichst er-
schöpfend gerecht zu werden strebte, dürfte es, bevor wir
Vgl. Wasserschieben 8. 78 5, Schmitz I, 7125, II, 98.
Hinschius KR, V, 905, 101. — 2) Neues Archiv 26, 53 Anm. 3,
56 Anm. 2. — ») Miscell. t. VII Lut. Par. 1715 p.213 = MPL. 105, 207,
Mansi XIII, 1009. — *) Das Ms. Baluze’s ist nun in der Kgl. Bibi.
Berlin (93 Phill. 1664 s. XI. Vgl. Werminghoff, dem ich diese Aus-
kunft verdanke, in NA. 26, 667, der Rose’s Vermutung (a. O. S. 199),
daß der Verfasser Ademar von Ohahannes war, ablehnt. — ®) Vgl. ebd.
Ms. fol. 61: Explicit sinodalis Theodulfi epl. Incipit eiusdem alter
sinodalis. De ammonitione sacerdotum etc. Vgl. o. 8. 483. — •) Vgl.
hierzu MG. II, 142 und o. 8. 465.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer