Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (3 (1913))

Der Prozeß im Decretum Gratiani usw.

283

Für diese wegen Kontumaz Exkommunizierten gilt nun
wieder der Satz, daß sie binnen Jahresfrist die Sachver-
handlung betreiben und, falls sie ihre Unschuld nachweisen,
eine Aufhebung der Strafe erwirken können, während nach
Ablauf dos Jahres jede derartige Möglichkeit verschwindet.1)
Trotzdem kennt das Dekret neben diesen Strafen der
Kontumaz auch eine Sachverhandlung und Sachentscheidung
in Abwesenheit. Gerade bei der Frage:
... an accusatores vel testes in absentem vocem accusationis
vel testificationis exhibere valeant?2)
fügt Grati an der an sich verneinenden Antwort die Ein-
schränkung bei:
Nisi fuerit absens ex contumacia. Pro praesenti namque
contumacia eum haberi facit.3)
Dieser Satz, daß der contumax für anwesend angesehen und
deshalb ein Eremodizialverfahren im römischen Sinne gegen
ihn für zulässig erklärt wird, kehrt auch in dem bereits in
anderem Zusammenhänge erwähnten Kapitel Hinkmars von
Reims4) wieder, das seinerseits auf die Interpretationes
Yisigothorum zu den Sentenzen des Paulus und auf eine
Epistel Gregors I. verweist. In letzterer wird tatsächlich Ver-
urteilung in der Sache und außerdem noch Bestrafung wegen
der Kontumaz für zulässig erklärt. Gleichzeitig begegnet aber
in diesem Ausspruch Gregors I.5) ein weiterer für das Kon-
tumazialverfahron wichtiger Gedanke, der seinen schärfsten
Ausdruck in einem von Grati an freilich wohl kaum in solchem

») c 36 (Cone. Carth. V. 401), 37 (Gelasius, 492-496) C XI q 3.
Ygl. den Schlußsatz von c 86:
Si vero intra annum causam suam purgare contempserint, nulla eorum
vox penitus audiatur.
Durantis erklärt später diese Erscheinung mit einer nach Jahresfrist
eintretenden Fiktion des Geständnisses:
Nam intelligitur iuris interpretatione confessus.
Vgl. Guilelmus Durantis, Speculum iudiciale, una cum Jo. Andreae
ac Baldi theorematibus, Lugduni 1547, Lib. III. Part. I § 6 n. 2, p. 6
col. 1. — 2) C III q 9. — ->) dict. Gr. p. c 13 C III q 9. — *) c 6
C XXIV q 3, 8. o. 8. 266 Anm. 6. — °) c 6 6 XXIV q 3 § 2, vgl. vor
allem die Worte: ... nec magis ipsa te absencia obnoxium his, que
dicuntur, assignet . ..

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer