Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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Und wenn der §. 27. der Verordnung vom 21...Juli
1846 die Possessoriensachen nicht unter den Sachen, bei'
welchen wegen Eiligkeit derselben, die Appellationsfrist auf
3 Tage beschränkt ist, mit aufführt, so ist das zwar auf-
fallend, inzwischen kann doch daraus nur folgen, daß für
Posscssoriensachcn die gewöhnlichen Fristen Statt finden
sollen. Dies würde auch wenig bedenklich sein,-da nach
-. 5. A. G. O. Thl. I. Tit. 31. schon ein Interimistikum
fcststeht.
Sollte man nun aber nichts desto weniger die von
uns aufgestellte Meinung zu kühn finden, so dürfen wir
uns auf eine Allerhöchste Autorität berufen. In der Ka-
binetsordre vom 16. November 1846, die Kompetenzver-
hältnisse zwischen dem Tribunal des Königreichs Preußen
und den beiden Oberlandcsgerichtcn zu Maricnwerder und
Insterburg (Gesctzsamml. S. 515.) ist bestimmt:
„daß den Oberlandcsgerichtcn zu Marienwerder und
Insterburg vom 1. Dez. 1846 ab die Entscheidung in
zweiter Instanz zustchen soll: 1) in allen den Pro-
zeßsachen, welche im §. 13. der Verordnung über das
Verfahren in Civilprozesscn vom 21. Juli d. I. unter
Nr. 1. bis 8. aufgeführt sind."
Der bezogene §. 13. wendet nun den §. 61 der Ver-
ordnung vom 1. Juni 1833 — die soforte Klagebeantwortung
und mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter
nämlich — auf die Nechtsstreitigkeitcn an, für welche in
der Prozeßordnung ein abgekürztes Verfahren ausdrücklich
angeördnet ist, und bemerkt sodann, „zu den hiernach zu
behandelnde» Sachen geboren namentlich 6) die in pos-
sessorio summariissimo zu verhandelnden Besitzstreitigkeiten
und Spoliensachen (Prozeßordnung Titel 31. und Titel
44. §. 44.)"
Offenbar hat also der Gesetzgeber in jener Kabinets-
ordre vom 16. November 1846 seine Ansicht, daß in
Posscssorienstreitigkeiten jetzt eine zweite Instanz stattfindet,
ausgesprochen. Niemand wird auch behaupten, daß dies
bloS für die Departements der Oberlandesgerichte zu Ma-
rienwerder und Insterburg geschehen. Schwerlich wird
auch ein Versehen beim Entwerfen der Kabinetsordre un-
terstellt werden.
In der That fehlt es denn auch nicht an innern Grün-
den, welche die Appellation in Befitzstrcitigkeiten rechtfer-

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