53.
Zum § 189. Tit. 21. Thl. I. A. L. R. Agrargesetzgebung
vom Herrn Oberlandesgerichts-Assessor Geck I. in Essen
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lting der Lehnssachen in der Praxis ergeben, wobei der
Landtagsreceß vom 26. Juli 1653 stets als Provin-
zialgesctz zur Anwendung gebracht worden ist; dabei
dürfte cs auch ferner verbleiben!
Alle übrigen Einwürfe gegen die Richtigkeit der bis»
her angcwendcten Rechtsgrundsätze sind bereits oben
widerlegt worden.
XU.
Zum §. 189. Tit. 21. Thl 1. A. L 9t.
Agrargesetzgebung
vom
Herrn SberlandeSgerichtS-Slsseffor Geck l- "> Essen.
In dem Ministerium des Innern ist der Entwurf eines
Gesetzes wegen Verträge über ablöslichc Geld» oder ®e»
traide-Abgaben und wegen Ablösung nencntstandener
Realgaben für diejenigen Landesthcile, worin die Ablöse»
ordnungen vom 13. Juli 1829, 18. Juni und 4. Juli
1840 Gesetzeskraft haben, vorgclegt worden, Und hat
der Jnstizminister, der zur Zeit mit der Lage der be-
treffenden Verhältnisse zu wenig bekannt zu sein gesteht,
um ein bestimmtes Urtheil fallen zu können, ohnlängst
die Berichte der Justiz-Kollegien veranlaßt.
Der etwas breit gefaßte Gcsetzesentwurf bezweckt, in
den gedachten Landesthcilcn sämmtlichc Realabgaben,
welche seit der fremdherrlichen Gesetzgebung, namentlich
seit Einführung der französischen, westfälischen und