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jener Stelle des longobardischen Lehnrechts I. f. 8. von
einigen namhaften Theoretikern hauptsächlich der
Grundsatz abgeleitet worden ist:
daß auch die Nachfolge der Söhne in das Lehn
als eine snoeesslo ex pacto et providentia
majorurn anzuschen sei; so erhellt daraus ohne
weiteres die Schwäche ihres Beweises.
Ist es nun auch wohl vorgekommmcn, wie einige altere
Urkunden ergeben, daß die Söhne zuweilen bei Lehns,
Veräußerungen zugezogcn worden sind; so läßt sich doch
daraus ein erhebliches Argument für die Nichtigkeit jenes
Grundsatzes nicht entnehmen. Es konnte die Zuziehung
ohne gesetzliche Nothwcndigkeit erfolgen, wie sie bei Ver-
äußerungen von Stammgütern regelmäßig geschehen
mußte, um den Käufer in jeder Beziehung vor einem
Ansprüche zu sichern; insbesondere ließ sich dadurch dem
wohlbcgründetcn Nektraktrechte der Söhne mit
Sicherheit bcgegenen!
vergl. Curtius, Handbuch des sächsischen Civilrcchts
§. 1420 Thl. IV. S. 79.
Es konnten aber auch eigenthümlkche Umstände vor-
walten, welche es nothwendig, oder doch räthlich machten,
in einzelnen Fällen ausdrücklich die Zustimmung der
Söhne zu erfordern. Die Erklärung, der Lehnsfolgerechte
aus dem Gcsammteigenthume der Familie an dem Lehn
ist jedenfalls dem longobardischen Lehnrechte völlig fremd
gewesen!
vergl. Eichhorn, deutsch. Privatrecht §. 207.
Wenn nun II. k. 45. geradezu disponirt: