Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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Ist sonach die Beschwerde des Imploranten für
begründet zu achten, so ergibt sich aus obiger Ausfüh«
rung die Bestätigung des (ersten) Erkenntnisses erster
Instanz als gerechtfertigte Folge von selbst. Denn ist
die vom Verklagten eingewendete Präjudickal - Einrede:
daß wider ihn als dritten Besitzer ein dinglicher An«
spruch auf Entrichtung der von seinen Vorbcsitzern zu
entrichtenden, aber nicht entrichteten gutshcerlichen
Abgaben nicht eristirt,
für begründet, anzuuehmen, so wird dadurch die lediglich'
auf die behauptete Dinglichkeit des Anspruchs gestützte
Klage entkräftet.

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