Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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sichert worden ist. Gerade jene Disposition 1. F. 8.
mit bestimmter Bezugnahme auf die Tochter laßt da-
her mit größerem Rechte auf die Befugniß des Vaters
zur letztwilligen Verfügung über das Lehn in andern
Fallen zurückschließen; sobald nur der Lchnsvertrag selbst
in das Recht des Lehnsherr», so wie der Agnaten da-
durch nicht verletzt wird. Auch lieferte die Geschichte
unzählige Beispiele, in denen die Theilung der Allodial-
und Lchngüter unter die Sohne durch letztwkllige Ver-
ordnungen der Väter statt gefunden hat, ohne ddß je
diese väterliche Befugniß an sich bezweifelt und ange-
fochten worden ist. Könnte daher die Auslegung jener
Stelle im letzteren Sinne noch irgend bedenklich er-
scheinen: so würden doch alle übrigen gesetzlichen Be-
stimmungen, die ein unzweifelhaftes Argument für die
Befugniß des Vasallen zu sehr umfassenden Verfügun-
gen über das Lehn enthalten verbunden mit dem sprechen«
ren Zeugnisse der Geschichte, diese Meinung in solchem
Grade unterstützen; daß ihr jedenfalls der Vorzug ein»
geräumt werden müßte.
Es ließe sich in der That auch nicht wohl erklären:
weshalb die Söhne durch Felonie des Vaters ihren f
^„spruch an das Lehn verlieren sollten, sobald man ihnen
ein bereits durch die Investitur gegründetes selbststän-
diges Recht an dem Lehn, gleich den Agnaten und Mit-
belehnten zugestehen wollte. Daß sie aber, und nicht
die Agnaten durch eine solche Felonie das Lehn verlieren,
ist kn den Gesetzen klar ausgesprochen. Ebenso gewiß,
daß sie in Erbfällen das Lehn vom Allodio nicht
trennen können. II. k. 5 t. N. 4. Wenn also aus
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