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Verjährung, die in den einzelnen Landestheilen gelte»
den Gesetze in Anwendung zu bringen sind.
Es ist mithin dadurch klar ausgesprochen, nicht nur,
daß bis zum Schluß verhandelte, dann aber durch die
Schuld des Richters liegen gebliebene Prozesse der Ver-
jährung entzogen sind, sondern auch, daß bei solchen
Prozessen, die nicht bis zum Schluß verhandelt, dennoch
aber — also durch die Schuld der Parthei — liegen
geblieben sind, die Verjährung stattfindet; denn wenn
die Verjährung nur bei den Prozessen der ersten Gat-
tung ausgeschlossen sein soll, so versteht sich e contra-
rio von selbst, daß sie rücksichtlkch aller der Prozesse,
die nicht unter diesen Begriff passen, stättfinden soll-
Insoweit kann schwerlich ein Zweifel sein; auch muß eS
als höchst angemessen anerkannt werden, daß bei den
Prozessen der erstem Art, wo die Parthcien Alles getha»
haben, um den Spruch Rechtens zu erlangen, die aber
dennoch die Reichsgerichte liegen gelassen haben oder
vielmehr wegen der Ungeheuern Masse von RechtSange
legenhekten häufig liegen lassen mußten > keine Verjäh-
rung stattfinden soll.
Ueber die Frage dagegen: „Was ist unter einer
bis zum Schluß verhandelten Prozeßsachc zu verstehen?"
wird häufig gestritten.
Nach der einen Meinung ist schon derjenige Prozeß
als bis zum Schluß verhandelt zu betrachten, worin
der gesetzlich zulässige Schriftwechsel stattgefunden hat,
also die Duplik übergeben ist, ohne daß es einer beson-
dern submissio ad sententiam bedurft, der Richter
vielmehr in dieser Lage des Prozesses, denselben ex
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