Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

34. Was versteht die Allerhöchste Deklaration vom 18. Mai 1838 unter bis zum Schluß verhandelten Prozessen der vormaligen Reichsgerichte?

374

XXV.
WaS versteht die Allerhöchste Deklaration voitt 18.
Mai 1838 unter bis-.zum Schluß verhandelten
Prozessen der vormaligen Ncichsgerichte?
Mitgetheilt
vom
Herrn OberlaiidergerichtL-Assessor tzott AtHtklhgUSen
zu Munster.

lOfe bekannte Kontroverse, inwiefern die bei den Reichs-
gerichten anhängig gewesenen, dort aber unentschieden
liegen gebliebenen Prozesse der Verjährung unterworfen
sind, ist durch die Allerhöchste Deklaration vom 18.
Mai 1839 (G. S. pag, 176) entschieden. Der In-
halt derselben lautet dahin:
daß die Vorschrift des Römischen Rechts in der I. 9.
6- de praescriptione 30 vel 40 annorum
auf die bei den vormaligen Reichsgerichten bis zum
Schluß verhandelten, dann aber unentschieden liegen
gebliebenen Prozesse, solange für dieselben die Kompe-
tenz der Reichsgerichte begründet war, keine Anwen-
dung hat finden können, daß aber von dem Zeitpunkte
der Erlöschung dieser Kompetenz an, in Ansehung der

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer