34.
Was versteht die Allerhöchste Deklaration vom 18. Mai 1838 unter bis zum Schluß verhandelten Prozessen der vormaligen Reichsgerichte?
Mitgetheilt vom Herrn Oberlandesgerichts-Assessor von Stockhausen zu Münster
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XXV.
WaS versteht die Allerhöchste Deklaration voitt 18.
Mai 1838 unter bis-.zum Schluß verhandelten
Prozessen der vormaligen Ncichsgerichte?
Mitgetheilt
vom
Herrn OberlaiidergerichtL-Assessor tzott AtHtklhgUSen
zu Munster.
lOfe bekannte Kontroverse, inwiefern die bei den Reichs-
gerichten anhängig gewesenen, dort aber unentschieden
liegen gebliebenen Prozesse der Verjährung unterworfen
sind, ist durch die Allerhöchste Deklaration vom 18.
Mai 1839 (G. S. pag, 176) entschieden. Der In-
halt derselben lautet dahin:
daß die Vorschrift des Römischen Rechts in der I. 9.
6- de praescriptione 30 vel 40 annorum
auf die bei den vormaligen Reichsgerichten bis zum
Schluß verhandelten, dann aber unentschieden liegen
gebliebenen Prozesse, solange für dieselben die Kompe-
tenz der Reichsgerichte begründet war, keine Anwen-
dung hat finden können, daß aber von dem Zeitpunkte
der Erlöschung dieser Kompetenz an, in Ansehung der