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eine schon vorhandene Verbindlichkeit kann natürlich durch
die Ausstellung der Urkunde nicht geschwächt werden.
Die mitverklagte Ehefrau hat aber mit ihrem Ehe-
manne gemeinschaftlich gekauft und das gekaufte Grund»
stück tradirt erhalten, hat also ein Aequkvalent Ln Hän«
den. Sie haftet daher auch als Mitekgenthümerin für
den Kaufpreis, und war hiernach km Nichtschwörungs-
falle das erste Erkenntnkß abzuändern, indem es nach
dem oben Ausgeführten einer Vorlegung des Vertrages
vom 1. August 1844, da das vorgetragene Kaufgeschäft
selbst zugestanden war, nicht weiter bedurfte.
Diese Entscheidung ist gerecht. Nirgend sind Frauen-
zimmer unfähig erklärt, in Gemeinschaft mit Männern
zweiseitige Verträge zu errichten, dadurch Rechte zu
erwerben. Ist das aber, so kann auch das Ueberkom«
men der entsprechenden Verpflichtungen nicht abgewandt
werden. Oder man müßte ein ganz wunderbares neues
pactum olsuäicans hier annchmen, ja man müßte
auch dem mktkontrahkrenden Manne den Erwerb von
Vertragsrechten absprechen, denn mit ihm allein zu kon-
trahiren, ist eben vom andern Kontrahenten — hier
vom Verkäufer —- nicht beabsichtigt gewesen. Kein
Richter wird diese Verwickelungen lösen und sagen kön-
nen, wer inzwischen Eigcnthümer der auf Grund des
Kaufs der Manns- und Frauensperson tratzirten Sache
sei, vorausgesetzt, daß die Ansicht des Plenarbeschlusses
die richtige sek? Das kommt daher, wenn man allge-
meinen Interpretations-Grundsätzen zuwider singuläre
Rcchtsgrundsätze — hier von Jntcrces,Ionen — crten-