Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

znmiErfülluü'gaeidc ver stattet hat, wogcgcir-ibm in dem in
dcri'Arkmche von-1.886. beschriebenen: Rcviere-üdid hohe
und niedere Jagd..unbedingt zuerkannt ist- Den Zeit«
raum^ innerhalb welchem Kläger, rcfpn dessen Vorfahren,
die Jagd -ausgcübt .haben müssen,' um das Jagdrecht
durch Verjährung..zu erwerben, hat das-Gericht erster
Instanz auf den 20.- -Qktobev 1778: 6tö z»m 20. Okto-
ber 1808 festgesetzt," und auf udiese Periode .den : dem
Kläger »aufcrlegten Eid gerichtet.. Es wird:-nämlich an-
genommen, dass zur Zeit, als die Jagdverpachtnug.'vor-
genommen .worden, die Verjährung habe vollendet sein
müssen, weil ^Kläger seit diesem Zeitpunkte nicht mehr-im
Besitz der: ausschließlichen Jagd gewesen, die. Verjährung
mithin, wenn sie dazumal noch nicht-vollendet.-gewesen,
durch die, Jagdverpachtung unterbrochen sein würde,
indem die .Verklagten' seit dieser Zeit - sich' wenigstens im
Besitze:.der Mirjagv befunden hätten-.''e- 30jährige
-Ausübung der Jagd, von dem Zeitpunkte der Verpach-
tung rückwärts gerechnet, ist aber milimchr-nach den in
zweiter-Jnstailz bekgebtachten Beweisen: vollständig erbracht.
Es-bekunden-nämlich'»i ss w. ' ■
'- Eiiil ausschließliches- Jagdrecht-- kann demnach dem
Kläger---so wenig' in--dem -in der Urkunde vom Jahre
-1.686- beschriebenen Jagdbezirk, sofern sich dieser in das
Kirchspiel' Brachthllusen -ckisdehiit-, -als ill' den ' übrigen
Gemarkmigeil dieses-Kirchspiels, ziierkamit werden,- indem
die Verklagten ihten^ Mitbesitz iu Beziehung ans--dm
-ganzen Umfang ihrer iGemarkungen vollständig erwiesen
häbknt ^'-Insofern also -Kläger cüi ausschließlich es -Jagd-
recht i„^Ä«spr,tch -geilvmiilels ihat, konnte dtNr "Mage-

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