Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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deshalb aushörten,:-Aomniunaljagden zn sein.' .Dieses wird
anch in der Verordnung selbst ansgesprochen,, indem
diese- bestimmt, daß diese- Benutzung der K o m m ün a l «-
jag den durch" Einzelne anihören und zum Besten deS
ArrarS verpachtet werden solle. Durch die während
rechtsverjährter Zeit fortgesetzten Besitzhandlungen der
Einzelnen konnte also den Gemeinden allerdings Besitz
und'Recht erworben werden; durch die Jagdverpachtun,
gen wurde im vorliegenden Falle dieser Besitz bloß fort-
gesetzt, nicht erst erworben; cs muß also der frühere
Besitz auch in die Verjährungszeit mit eingerechnet
werden.*) Wollte man behaupten, daß die Besitzhand«
lungen der Einzelnen nur dann in Betracht kommen
können, wenn sie auf ausdrücklichen Auftrag der Gemein-
den, oder doch wenigstens von der Mehrzahl der Ein-
saffen vorgenommen sein, so würden wohl wenig Städte
und Gemeinden im Stande sein, ein Jagdrecht nach-
zuweisen, indem früher keine andere Art der Ausübung
der Kommunaljagd, als durch die einzelnen Gemeinde,
glieder bekannt war, und die Verordnung, welche die
Verpachtung der Kommunaljagden vorschrieb, würde
nicht einmal ein Objekt ihrer Anwendung gefunden
haben,,-und mit Recht bemerkt Piners im Jahrg. VIII.
S. 454 des 91. Archivs, daß,' wenn jene Behauptung
richtig wäre, eine Gemeinde kein Hütungsrecht, kein
*) Allgemein die Frage gestellt, ist sie: Wenn Bürger. Ver-
mögen in Kämmerei-Vermögen verwandelt wird, kann
dann der Besitz beider Perioden zum Zweck der' Verjäh-
rung' aneinander geknüpft werden? ' '

Sommer

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