Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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ter ZOjährkgen Präscripti'on noch' nicht hinreichend, -denn,
wenn man auch die Besttzzekt vom 6. Oktober 1808
berechnen wollte, wo die -verklagten Gemeinden durch'ihre
Depulirten vor dem Richter Frcusberg zu'Bilstein
ihre Ansprüche ans die 'Mitjagd in -ihre» Feldmarken
zum Protokoll erklärten,' somit die - vvrhcrgegange'neki
Jagdäüsübungen einzelner Kirchspiels-Einsassen- als' in
ihrem Namen geschehen, 'stillschweigend anerkannten, so
kann dennoch der Besitz -seit'1808 für die Verklagten
sin Jagdrecht nicht begründen, weil dem'Kläger gegen
die während seiner Minderjährigkeit abgelaufenc Verjäh-
rung jedenfalls restitutio ln integrum zn Statten
kommen muß. Tie Verklagten müssen daher, um den
Erwerb durch Verjährung zu begründen, beweisen- daß
sie auch schon vor der Jagdverpachtung sich im Besitze '
der Jagd befunden haben, so daß mit Hinzurechnung
der Jagdverpachtungsperiode die Verjährung schon gegen
den Erblasser des Klägers (der im Jahre 1835 starb)
vollendet gewesen sek.
Durch die sowohl im gegenwärtigen ■, als dem Vor-
prozesse 'vernommenen Zeugen ist nun allerdings voll«
'ständig bewiesen, daß die fragl. Jagd schon 30 bis 50
Jahre vor der im Jahre 1808 zuerst geschehenen Jagd-
verpachtüng von den Einsassen des Kirchspiels Bracht-
hauscn ausgeübt ^worden; insbesondere ist dies von den
Eknsasien der Dörfer Emlinghausen,''Brochthausen, -Sil«
'berg,' Varste durch mehrere Zeugen bekundet. Judex
a quo ist indessen der Ansicht, daß auf diesen Zeugen-
beweis kein Gewicht gelegt werden könne, weil die von
den Zessgen bekundeten,' vor der JagdverpachtuNg vor«

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