Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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Ul ^Tggegelt mußte, der Erwer,b des Jagdrechts-auf den
Grund .der Acguisitlv» Verjährung als erwiesen ange-
nommen -werden.»: Essirbt-vorerst uubestritten fest,, und
wird'durch die.aus der,laiidrcchtlichem Kreis»Registratur
zu Olpe produrirtcn Jagdverpachtungs» Verhandlungen
vollständig konstatirt, daß in Folge der Großherzoglich
Hessischen Verordnung , vom 2Z. November 1806 die
den verklagten.Eemciuden in ihren Feldmarken angeblich
zustehende Jagd auf. kleines Wild seit dem Jahre 1808,
und zwar zum ersten Mal am 29. Oktober 1808, als
Kommunaljagd verpachtet.worden, und daß. diese Ver-
pachtungen seitdem bis auf die neueste Zeit, der dawider
von Seiten des Freiherrn von Fürstend erg ringeleg»
ten Protestationen ungeachtet, periodisch unter Genchmi,
gung der Regierung wiederholt sind. Seit dem Jahre
1808 haben sich also die verklagten Gemeinden im
Besitze dieser Jagd als Kommunaljagd befunden, welche
sie durch ihre JagdpLchter haben ausüben lassen. Durch
die eingelegten Protestatione» konnte die durch diesen
Besitz angefangene rcsp. fortgesetzte Verjährung nicht
unterbrochen werden; diese Protestationen können höch»
stens dazu dienen, sich gegen die Folgerung zu versah,
ren, daß die Jagdverpachtung stillschweigend genehmigt,
und dadurch das Jagdrecht anerkannt sek; die Verklagten
konnten dadurch nicht in mal am Kdem versetzt wer» ,
den, sondern das konnte nur geschehen, wenn gerichtliche
Klage eingelegt wurde. O. 2, Cod. de . annali
except.
Der seit der ersten Jagdverpachtung bis zum.. Tage
der. Klage abgelaufenc Zeitraum ist aber zur Vollendung
XU. Jahr-, 24 $cft. 17

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