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daß das °-stVe«'tige Jagdgebtet- «m'cht im Korpprativnsrlgen-
8dr"dMagtrn' Gemeinden, -Loadernsiim «Privat»,
eigentsülm'det einzelnen Kirchspiels» Einsassen steht:/ - daß
also'^Äon^etiüEinzeliicn inicht' ach ihren eigenthümlrchcu
Grundstücken.' die!' JaM in- Ansp'ruch'igenoMmcn'; wird,
sonderNlaW- aüf>-sreMüeN>- würden-r.sie'i selbst als nnbc«
flrittetip'^NruttKigenthümep^ibrer - FeldMarketn-lves. Bkwci«,
seS^ihrts Äjhüucheten'Jaghrechtcs. nichd/überhobeu sein-'
Ml'hie':'Ja^dtzerechtigroktl'als:.eiir: selbstständiges- -MM'r
Grund und Boden unabhängiges Recht »ach-tbfr ,--'.her>
Neuern Prchis'.zu.'Mundenliegenden Mnsichtzu betrach-
tm'"ist.-i Wenn« abe»' auch dkrse-.AlssichtdNkcht'allgemein-
äls'richtig 'JOnerkannt toitfb, soLwird sie dochi durch'-die.
für^'-^asuiHebzogchum-: WestphaleMr.geltendc^Prypinrkal«
gesetzgebünA'ch'estätigtin. Mehreren 7 .knekölnisch?!!..iVerord..
Ntltkgcn^" namentlich; in< dev- -vomnI.tJnli .17.Ö5
$c&t&;Ü Abtb. '2V Thk S. '^54-— .ist.-/.bestimmt,,
daß Jeder, dem es nicht rechtmäßig gebühre, sich. des.
JirgeNSü auf'ckleines uNd - grobes-Wildprett' enthalten ^solle.
Auchin dei''Westsihälifchep!Oolizei j-Ordnung: vom Jahre
t723 ' Titt''Ä7. !wird Iedrm , : der seines Berechtigung,
dazmnl'chtnächweisen oder - seinen Besitz, : nicht-MÜgend;
bescheinigen kann daS, Jagen'^bei'- Strafe, untersagt.
Diese. Verordnungen.'setzen^nothwendig' voraus, daß: nicht
jeder Grundeigmthümer/'auch'.Jagdberrchtigtkr^Mtfusech
nem 'Gtltnv und: Boden sei'/'da,' wenni'diescs.der-Hall,
wäre, es'eines Verbotes:'des- Jagens-.von- Seiten. W:
Richtberechtigten nicht1'bcdurft:hätte> i»de>n es.chch.von.
selbst, verstandm. hätte- daß.-uur uder. .Grunheigenthümer
nls"sd Ich er: der: Jagdberechtkgte:sei./, r ij;}:: i;f«n