6.
Der Eigenthümer darf Thiere, welche ihm schaden und sich nicht pfänden lassen, erschießen
:
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
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r
li.
Der Eigenthümer darf Thiere, welche ihm schaden
und sich nicht pfänden lassen, erschießen.
Rechtsfall,
mitgetheit
von
Sommer.
(A. L. R. Thl. II. Lit. 20. §. 157.
Einleitung §. 78.)
ÜDie folgende Entscheidung trägt dem gesunden Rechts,
gefühl des Volkes Rechnung. In einem Erkenntnisse
eines andern Gerichts war dies Erschießen solcher Hüh-
ner als muthwillige Beschädigung fremden EigenthumS
bestraft.
E r k e.n n t n i ß.
In der Kriminal-Untcrsuchungssache wider den C. S.
bat das Königliche Land, und Stadtgericht zu ek.
in seiner Sitzung vom 2ti. August 1844, woran Theil
genommen re., den Akten gemäß für Recht erkannt: