Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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und Mtt, ' ihn ward nun' wegen ünbefugteü^GebräuchS^
einer--fremden Firma geklagt''Und 'in den Instanzen
verschieden: erkännt/ ^
No. 19. (£. 331.) Das Erlöschen der Wechselt-
Verbindlichkeit nach Ablauf des Wechseljahrs hüt'nur
zur Folge/ daß das" Jnstrüment'-'nicht'mehr als Wtchsel
gilt, und von'denjenigen'Wirkungen entkleidet wird,"Vier
ihm als'Wechsel anhkngen." Nicht' aber' verliert es auch
seine 'svnstfgrn^Wirküngenz^vielmehru gilt-' bei verjährte,
übrigens vollständige, trockene Wechsel als-Sch'üldr:
sche k n , der - verjährte, gezogene als Anweisung.
Entschieden gegen ^dke Ansicht-des Land , und' Stadt,
gerichts!' und n desu -Oberländesgerichts zu Magdeburg.'
Allerdings handelt der §. 803. des Allg.-Landrechts
Thl. H^Tit. 'ö. 'Nur von Verjährung-'der- Wechsel«
Verbindlichkeit--" und §- 943. "bletet-eine ganz 'bündige!
Analogie"' §§. '1029/-1080: wegen- des Regresses-sind
singulär/ — -Die"Entscheidung- selbst ist- wichtig/'da
eine solche Klage a'ns-demWechsel im ordentlichen Pro,
zesse-nicht auf- das^ ursprüngliche' Geschäft zurückzugehen
braucht/i - '■ ' . •- ^r. -J: r-.-
""No. 2Ü (S. 335.) Der Kaufmann - M: ist! Ber>
lin ,' sonst in Stettin, hatte " gemeinschaftlich mit- sechs
andern-dortigen Kaüfleuten am 25: März 1837 einen
trockenen^Wechsel, zinsbar jn' 5 Prozent und zahlbar
nach zweimonatlicher Kündigung--'-'-an die ritterschaftlkche
Privatbank-in Stettin- oder deren Ordre, ausgestellt.
Die' Bank übertrug den Wechsel am- 14 Februar 1843
durch- ein'- vollständiges Indossament, jedoch frei, von
Gewährleistung- auf den Kaufmann D. in Stettin.

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