Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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das Wasser seinen ordentlichen und gewöhnlichen
Ablauf hat, jft unterhalten verbunden
Von den vorstehenden §§. hat der erstere den natür-
lichen und §. >00. den künstlichen Wasserweg zum
Gegenstände. Nach dem erster« ist also lediglich t(c
Hemmung des Ablaufs untersagt, mithin sonst freie
Benutzung gestattet, insofern nicht durch spezielle Ver-
hältnisse (z B. bei Mühlen Thl. II. Tit. 15. § 246.
— oder bei Fischercigerechtigkeiten Thl. I. Tit. 9.
§, 186. — oder der Schifffahrt Thl. II. Tit. 15.
§§. 38 — 87) besondere Bestimmungen getroffen wer-
den. Das Verbot der Hemmung des Ablaufs in dem
vorhin gedachten § 99. bczielt aber nicht eine Vor-
richtung, welche nur eine theilweisc und vorübergebende
Aufstauung des Wassers, etwa zur Ucberriesclung einer
Wiese, bezweckt; sondern der Ausdruck „Hemmung"
bezeichnet ein gänzliches und fortdauerndes Zurückhalten
des Wasscrlaufs, wie das Geh. Ober-Tribunal im Er-
kenntnisse vom 14 Januar 1842 (II Supplement-
band der Ergänzungen zum Mg. Landrecht I. Abthcil.
Seite 85) ausführt. -*

III.
Das freie Benutzungsrecht hat indessen seine Gränze
nicht bloß im Verbote gegen völliges Verleiten, sondern
auch darin, daß es nicht weiter geht, als cs das Be-
dürfniß erfordert. Mag auch dieses Bcdürfniß das
ganze Wasser konsumircn, und hat der Höhcrliegende
keine Verpflichtung, durch Entbehrung seinerseits den
Vorthcil deS Nachbars zu fördern, so darf'-er doch

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