Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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Rücksicht auf bereit' sonstige innere Verfassung gegeben
ist: Steht dessen Bestimmung mit keiner der Landge-
weiüdeordnung im Widerspruche, so muß es nach dem
Eingänge der letztem, welcher nur alle entgegenste,
hende« .Bestimmungen-über Verfassung und Verwaltung
der Landgemeinden aufhebt, noch als vollgeltend angese,
Hess werden. 5n Uebereiustimmung mit diesen für beide
Klaffen -der-Gemeinden- begründeten Aufforderungen
stehew nür^zum- Theile Glicht -die Vorschriften der Ge«
nieindevrdnuug §. 95., wonach die Gemeindeversamm-
lung über Anstellung von Prozessen entscheidet und nach
§ 92. den Vorsteher zur Ausführung nach Maaßgade
dieser Beschlüsse verbindet:; ferner des: §.. 105., wonach
Urkunden, welche die Gemeinde verbinden: sollen, in der
Ausfertigung von dem Vorsteher und dem Amt-
mann vollzogen werden, wenn sie Angelegenheiten des
Gemeindehaushalts betreffen, zugleich der Genehmigungs-
beschluß der Gemeindeversammlung beigefügt sein muß.
-" -Zunächst ist es durchaus abweichend, daß eine
Urkundenvollziehung durch den Vorsteher und den
Amtmann, welche bei den meisten Fällen verschie,
dene - Personen sind, erfordert wird. Daß unter ver-
bindende Urkunden auch Vollmachten gehören, soll
weiter unten ausgeführt werden; ist es richtig, dann
werden sie -auch von beiden Beamten vollzogen sein
müssen. Allein auf unsere Hauptfrage, wer die Voll-
macht ausstellt, hat dies keinen Einfluß, indem die
Vollziehung der Ausfertigung einer Urkunde keinen
Schluß auf deren Inhalt und Entstehung gestattet; bei-
des sind - ganz verschiedene - Gegenstände. Mehr scheint

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