Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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Gemeinden angesehen werden. Es leidet kernen Zweifel,
daß es einer gerichtlichen Leitung der Meistbeerbten für
Ausstellung- einer Vollmacht nicht weiter bedarf. Auch
ist nicht vorgeschrieben, daß der Gegenstand der Ver-
handlung, also die Ausstellung der Vollmacht, den Meist-
beerbten bekannt gemacht werden muß bei der Berufung
der darüber beschließenden Versammlung, deshalb auch
nicht weiter als erforderlich anzusehen. Sonst sind die
landrcchtlichen Vorschriften in den §. 66. der Ordnung
ausgenommen, wenn darnach die Beschlüsse
Minksterial-Resrript äs 29. Juni 1801. Rabe
' Bd. 6. Seite 538.
nach Stimmenmehrheit gefaßt werden, aber die Gegen-
wart von wenigstens zwei Dritteln der Meistbeerbten
erfordert wird. Für diese kleiner» Gemeinden würde
daher rin in der Gemeindeversammlung unter Vorsitz
des Vorstehers, bei Anwesenheit von zwei Dritteln der
Meistbeerbten mit Stimmenmehrheit abgefaßter >Loll-
machtsbeschluß als genügende Legitimation des Manda-
tars anzunehmen .sein. Die größer« Gemeinden und.
die kleinern Städte werden vertreten durch Gemeinde-
verordnete. Sie bilden ein'Kollegium und die in der
Gerichtsordnung für sie vorgeschriebene Weise der Voll-
machtsausstellung würde nach §. 44. Thl. I. Tit.,3.
diejenige sein, daß die Vollmacht von dem Dirigenten
oder dem Vorsitzenden Mitgliede, nebst einem oder zwei
andern Mitgliedern unterschrieben und mit des Kolle-
giums, hier der Gemeinde, Jnsiegel bedruckt würde.- Für
diese Klasse der Landgemeinden ist daher ein Gesetz vor-
handen, welches für alle gleichartigen Kollegien ohne

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