Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

Außer der eben berührten Gemeinde, Vertretung
kennt nämlich die Prozeßordnung nur noch die Ausstel-
lung der Vollmacht.»
») nach §. 43. loc. cit. durch die besonder»! Reprä,
scntantrn der Bürgerschaft in großen Städten, und
t>) nach § 44. die Ausstellung der Vollinacht von
einem Kollegium oder einem Magistrate.
Beide Fälle sind jedoch bei jenen kleinern Gemein-
den nicht vorhanden. Die Meist beerbten sind nämlich
die sämmtlichen wirklichen Gcmeindcglkcder, welche einen
aktiven Anthril an der Ausübung der Gemeinde, Rechte
haben; sie bilden die Gemeinde, und ihre Versammlung
ist deshalb kein Kollegium, weil sonst der Begriff des-
selben mit dem einer Geincinde zusammcnfallrn würde.
Somit würden, wenn die Gerichtsordnung ausschließlich
die' hier einschläglichen Vorschriften enthielte, nur die
aufgeführten Bestimmungen derselben zur Anwendung
kommen. Allein die Gemeinde-Ordnung regelt die Kon-
stituirung, Vermögensverwaltung- und Vertretung der
Gemeinden in einer ganz neuen und eigenthümlichen Art.
Durch die Gemeinde-Versammlung, hier die der Meist,
brerbtrn, und durch den Vorsteher derselben, mit Hinzu-
tritt der Aufsichtsbehörde,' des AMtmaNns', des Land-
raths-und der Regierung -kn den ^-konzerncnteil Fällen,
erfolgt die Entscheidung ihrer innern Angelegenheiten so
selbstständig, wie der Landtag 6s 1843 sich aus sprach,
als dies mit den höhern Staatsrücksichten vereinbar
erscheint. Die Dorfgemeinden der Gerichtsordnung
eristiren. nicht mehr.. Die Vorschriften derselben, können
daher nicht mehr: als anwendbar auf diese Klasse der

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