Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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in außerordentlichen, Versammlungen, nach-vorhergegan-
gener Einladung sämmtlichcr Mitglieder/ verhandeltimird
nach der Mehrheit der Stimmen berichtigt werden müft
sen. Die Vorsteher der Korporation habe» nach §. 141.
eod. nur das Recht-und die. Pflicht, Alles zu - thun,
was zum gewöhnlichen nützlichen Betriebe der ge-
meinsanie» Angelegenheiten erforderlich ist. In Ueber-
einstimmung hiermit können Korporationen und Gemein-
den aller Art zwar bei der Instruktion in ihren Rechks-
angelegenheiten durch einen Syndikus vertreten werden;
doch muß auch dieser zur Anstellung einer Klage.m ih-
rem Namen oder zur Einlassung darauf durch einen
besonder» Auftrag legitimirt sein. §. 39; A. G. O.
Thl. 1. Tit 3. *) Nach §. 47. des Anhangs-zur
Gerichtsordnung sollen die Beschlüsse der.Dorfgemeinden
über Ausstellung einer Vollmacht in dem bei der Ver,
sammlung ihrer Mitglieder abzufasscnden gerichtlichen
Protokolle nach den Grundsätzen des A. L. R. Thl..H>
Tit 6. also nach den §§. 54, 55 und 136. beurtheilt
werden. . >.'.
Es erhebt sich nun die Frage, ob diese.Bestimmun-
gen noch für alle diejenigen, kleiner» Landgemeinden,in
voller Kraft sind, welche, nach §. 49../der Ordnung
durch die Versammlung - der Meistbeerbten vertreten
werden.. .. . • r :

*) Syndikus ist nämlich auch Derjenige, welcher nur 'in
einem einzigen Falle zur Vertretung der Gemeinden'iN
' einem Prozesse' bestellt' ist. Lind e- im Civil "-Prozesse
> §.135.-.Thidaut.Pandekten §..1098.'.

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