Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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nähme der Urkunde kann selbst, wenn sie sich als Ac-
ceptatiori ergibt, zur Novation niemals genügen, da in
dieser ein Verzicht auf die Rechte aus dem Eltern

ad 3 übrigens noch besonders bemerkt, daß die von
Bornemann angeführten Stellen nur Singulari-
täten enthalten, aus denen mit Unrecht ein aUgr-
meines Prinzip hergeleitet wird.
Der §. 185. Thl. I. Tit. 5. des A. L. R. bezieht sich
auf ein constiuiLum, nicht auf ein t'foßcö partum
öimpkx oder geminatum. Vergl. oben Note ri.
Sodann lautet Thl. II. Tit 8. §. 2068: Ist keine
besondere schriftliche Verbindung verberge-
gangen, so wird der Kontrakt... für geschlossen ge-
achtet u.s.w. Vergl. hierbei tz.2065. Thl. I. Tit ,3-
(cf. 21. G. O. Tbl. III. Tit. 7. §. 73):
3» allen Fällen, w 0 die Gesetze überhaupt ei-
nen schriftlichen Vertrag erfordern, ver-
treten die Ertheitung einer schriftlichen Voll-
macht . .. und deren auch nur stillschweigend gesche.
he.ie 'Annahme... die Stelle desselben.
Thl. I. Tit. 20. §. 05:
3fr bei der Übergabe des Pfandes ein Empfang-
schein .. . ausgestellt und von dem Schuldner ange-
nommen, so vertritt derselbe die Stelle deS
fehlenden schriftlichen Haupt-Kontrakts.
Warum bier der Ausdruck „vertreten", und war-
um, wenn es sich um daS allgemeine Prinzip handelte,
diese speciellcn Bestimmungen? Wegen einseitiger Ces-
sionsurkunden Cf* Koch Recht der Forderungen Bd. 2
S. 155 nud Bornemann selbst a. a. O. S. 257
vergl. mit der unrichtigen Bemerkung S. 265 ad 2).

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