619
d) Schließlich werden nun noch die §§. 867 und
868. Tbl. 1 Tit. 11 >n Betracht zu nehmen sein, da
diese Bestimmungen, trotz ihres so klaren und unschul-
digen Inhalts, nicht unbedeutendes Wirrsal in der Lehre
vom Ancrkeniilnisse angcrichtct haben. Unbedenklich ist
cs, daß sie in derselben gar nichts entscheiden und zu
allem Unrecht in dieselbe hineingegangen sind "). Tie
hier erwähnten Urkunden, welche eine Novation, eine
Abänderung eines Vertrages zum Vorwurf haben,
sind von den bisher behandelten, die den Vertrag be-
stätigen rcsp. begründen, toto coelo verschieden. Sie
enthalten weiter nichts Eigcnthümlichcs, als daß auch
von Rückständen aus zweiseitigen Geschäften Zinsen be-
dungcn werden können, welchen überall die Natur der
wirklichen Tarleh) sziwen bei wohnen soll. Nebenbei fin-
det sich in ihnen die Anerkennung eines Grundsatzes, der
auch ohne diese Bestimmungen nach anderweitigen Vor-
schriften nicht zu bezweifeln ist, daß nämlich durch eine
iS) Sie lauten:
866. Jede rückständige Zahlung muß nach der Na,
lur des Geschäfts, aus welchem die Verbindlichkeit
dazu entstanden ist, beurtheilt werden.
§ 867. ES ändert also die Natur des ursprünglichen
Geschäfts, auS welchem die Zahlungsverbindlichkeit
entstanden ist, noch nicht, wenn gleich über die schuld
dige Summe ein Schuldschein, als über ein Dar-
lehn ausgestellt worden.
§. 868. Nur in Ansehung der von dem Rückstände zu
entrichtenden Zinsen finden eben die Vorschriften, wie
l'ei eigentlichen Darlehnen, Anwendung.