Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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wo der Erbe das Zutrauen verdient und auch findet,
werden sehr selten sein, daher vielmehr eine Unmasse von
Gesuchen auf Jnventarslegung bei den Gerichten ent-
gehen. Doch hierin an und für sich liegt noch kein
Ucbelstand, vielmehr würde dadurch nur der erzielte Zu-
stand herbekgeführt. Bei überschuldeten Nachlässen wird
der Nachtheil unbedingter Verhaftung vom Vermögen
des Erben fern gehalten; der Erbe eines solventen Nach-
lasses hingegen wird kein Inventar'legen und also der
Gläubiger dieselbe solidarische Verhaftung, welche früher
in Folge des Gesetzes von selbst eintrat, durch seinen
Antrag erwirken.
Allein eben, daß dies das praktische Resultat des
neuen Gesetzes sein würde, ist in Zweifel gezogen und
deshalb unter Verwerfung des Entwurfs vorgeschlagen,
die Abänderung der bestehenden Gesetzgebung darauf zu
beschranken: „daß Jedem, welcher nur durch de» Ab-
lauf der Deliberationsfrist zum Erben geworden, srci-
stehe, der Erbschaft so lange noch zu entsagen, als er
sich nicht in den Nachlaß eingemischt habe." (Piners
in diesem Archiv Bd. IX S. 176 ff.) Das wird
damit gerechtfertigt: wie früherhin der Erbe die Jnven-
tarsfrist, so werde jetzt der Gläubiger es versäumen,
den Erben frühzeitig zur Jnventarslegung anhalten zu
lassen; unredliche Schuldner würden nach langen Jahren,
wenn auch nur, um sich Ausstand zu verschaffen, sich
auf das Beneficium berufen; eine Menge erbschaftlicher
Liquidations-Prozesse werde entstehen und der Gläubiger
alle Vortheile einer schleunigen Erekution verlieren.

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