Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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Die Bestimmung lautet ganz allgemein: kein Erbe
ist davon ausgeschlossen. In dieser Allgemeinheit liegt
der erste Mangel, wie es denn überhaupt weit schwie-
riger ist, eine absolute Rechtsregel nur für die dahin
passenden Verhältnisse aufzustellcn, als dahin Gehöriges
nicht anszuschlicßcn. Wenn der Bencficialerbe eines
Kaufmanns, welcher im weitverbreiteten Verkehr gestan-
den, zur Inventarisation verpflichtet wird, so kann Nie-
mand hierin etwas Unbilliges und Hartes finden. Die
meisten Gläubiger wohnen vom Orte des Nachlasses ent-
fernt; der Nachlaß besteht größtentheils aus beweglichem
und verbringlichen Vermögen: Maaren, Geldern und
Forderungen, so daß Malversationcn leicht vorzunehmen
und schwer zu entdecken sind. Umgekehrt ist der Fall
mit der Erbschaft eines Landbewohners. Sein Nachlaß
ist das Ackergut mir nothwendigem Zubehör, was nicht
verheimlicht oder auf die Seite geschafft werden kann;
die wenigen Gläubiger wohnen alle in der Nähe und
ihnen ist der Nachlaß eben so gut bekannt, als dem
Erben. Wozu hier noch eine Jnventarslegnng, die le-
diglich eine überflüssige Belästigung des Nachfolgers ent-
hält? Eine allgemeine Verpflichtung zur Jnventars-
legung ist eben so unpraktisch, als eine Rückkehr zum
Litern Recht der unbedingten Befreiung sich rechtferti«-
gcn ließe.
Wenn die Jnventarslcgung in der gesetzlichen Frist
unterbleibt, so tritt der Verlust der Rechtswohlthat zu-
folge des Gesetzes von selbst ein Hierin liegt ein an,
derer, in den mitgethciltcn Motiven des Entwurfs (Ju-
stiz-Minist -Bl. von 1840 S. 5) besonders hervor-
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