Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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der Regel durch Hof-, Lehns, und Stammguts - Ver-
band der freien Verfügung entzogen war, nur aus fah-
render Habe. Bei einem so beschränkten Zustande konnte
man es entbehren, zum Vortheil der Gläubiger gegen
Verdunkelung und Verschleuderung des Nachlasses Maaß-
regeln zu treffen. Nachdem jedoch, namentlich durch
das Aufblühen der Städte, sich die Masse des freien
Vermögens vermehrt, und durch den belebten Handel sich
der Verkehr erweitert hatte, trat auch hier das einge,
führte römische Recht bessernd und vermittelnd ein. Das
von Justini an aus Rücksicht für den Erben einge-
führte Inventarium ward jetzt mehr ein Schutzmittel für
die Gläubiger gegen den gewinnsüchtigen Erben; im
deutschen Recht hat das Inventarium den Charakter ei-
ner Rechtswohlthat des Erben verloren. Die unbedingte
Haftbarkeit des letzter», im römischen Recht die Regel,
tritt jetzt als Ausnahme und zur Strafe desselben nur
dann ein, wenn er die Legung des Inventars ver-
säumte. In dieser veränderte» Bedeutung sind die Be-
stimmungen des römischen Rechts in die neueren Gesetz-
bücher, so auch in das Allg. Landr., übergegangen,
ohne daß jedoch jene ganz andere Bedeutung des In-
ventars überall zur Geltung gekommen.
Das A. L. R. Thl. I. Tit. 9. §. 427 verordnet:
„wer die vom Gesetz oder vom Richter bestimmte
Frist, ohne das Inventarium gehörig einzubringen,
verstreichen läßt, wird der Rechtswohlthat verlustig
und für einen solchen, der die Erbschaft ohne Vor-
behalt angetreten hat, geachtet."

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