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A. G. O. begründet, weil dort „wegen Forderungen,
die in Geldsummen oder anderen bestimmten Quali-
täten verbrauchbarer Sachen bestehen, zu deren in ei-
nem gewissen bestimmten Termin zu leistenden Zahlung
oder Ablieferung sich Jemand verpflichtet hat," der Exe-
kutiv-Prozeß gegeben, das Dasein eines quarentigiirten
Instruments anerkannt ist. Inzwischen stand cs wohl
noch nicht über allen Zweifel fest, daß das Recht der
sechsten Klasse nothwendig auf solche quarcntigiirte In-
strumente beschränkt, es ließe sich wohl auch aus Ver-
gleichung mit den Lokationsgrundsätzcn des Corpus jnris
Fridericiani behaupten, daß i» jenem Vorrechte des
§. 454 u. 472. A. G. O. Thl. I. Tit, 50 zugleich
die früheren öffentlichen Hppothcken des Röm. Rechts,
die aber wegen nicht erfolgter Eintragung nicht in die
dritte, und weil sie keine Legalhypothcken waren, nicht
in die vierte und fünfte Klasse kommen konnten, berück-
sichtigt worden, und in diesem Falle würden also die
jetzt ausgesprochenen Beschränkungen nicht begründet sein.
Nr. 4. (S. 24.) Neue Anbauer in einer Dorf-
gemeine haben auf die Mitbenutzung der Gemc ingründe
in allen Fällen ein Recht, in denen die der Errichtung
ihrer Stellen vorhergehenden Verträge keine ausdrückliche
entgegengesetzte Bestimmung enthalten. Aus der bloßen
Nicht - Erwähnung dieses Rechts in den Verträgen kann
dessen Entziehung nicht gefolgert werden. Auslegung
des §. 28. A. L. R. Thl. II. Zit. 7.
N. 5. (S> 29.) I. Zum Wesen einer kaufmänni-
schen Affignation ist cs nicht erforderlich, dass der As-
signatar gleich dem Aussteller Kaufmann sci. H. Auch