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Besitzer vom Gesetze anerkannt wird und er auf die
possessorischen Rechtsmittel Anspruch hat.
A. L. R. Tbl. I. Tit. 7. §. 143, 146, 151, 161.
Ter vorige Richter hätte daher seine Beurtheilung
des vom Verklagten angctretenen Beweises nicht auf den
Zeitpunkt der Anstellung der Negatorienklage beschränken,
sondern prüfen müssen, ob zur Zeit der in dem jetzigen
Prozesse vom Kläger gerügten Störung seines Besitzes
der Verklagte sich im rechtlichen Besitze befunden habe,
und der Richter sich von dieser Prüfung durch die oben
gedachte unrichtige Rcchtsansicht hat zurückhalten lassen,
so muß sein Erkenntniß nach §. 4, Verordnung vom
14. Dezember 1833, vernichtet werden. In der Sache
selbst aber ist der Kläger abzuweisen.
Denn er gründet sich nur auf die behauptete Frei-
heit seines Eigenthums von einer Wegeservitut, und er
will zwar beweisen, daß der Verklagte ein solches Recht
nicht ausgeübt habe, bierzu genügt jedoch nicht die Aus-
sage der Zeugen Wilms und König: daß sie den
Verklagten dort nicht gehen gesehen haben. (Von ei-
nem Male gibt dies der rc. König doch zu.) Dies
Nichtwissen der Zeugen erscheint als gleichgültig, da nicht
erhellet, daß dieselben nothwendig eö hätten bemerken
müssen, wenn der Verklagte über des Klägers Acker
gegangen ist.
Auf diese gesetzliche Vermuthung über die Freiheit
jedes Eigenthums — §. 181. Tit. 7. Thl. 1 A.L. R. —
kann aber der Kläger sich in dem Possessorien - Prozesse
auch nicht berufen, weil das Eigenthum — das Recht
zum Besitze — in diesem Rechtsgange ganz außer Be-