Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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Zusammenhang der Sache erkannten und die Ausführun-
gen der Partbeien selbst vernähmen. „ Mit der Münd-
lichkeit sollte aber auch die Oeffentlichkcit verbunden wer-
den. Oeffnet unsere Gerichtssäle und ihr werdet keine
unachtsamen, keine unvorbereiteten Richter mehr antref-
fen und die schlechten Advokaten werden verschwinden.
Das Publikum und die Partbeien vernehmen hier, wem
die Gerechtigkeit ihren Siez verdankt, dem Fleiße, dem
Eifer und dem Talente der Anwälte oder einzig dem
Richterkollegium.
Wie manches allerdings vortrefflich gearbeitetes Er-
kenntniß ist bei Licht betrachtet nichts anderes, als rin
Extrakt einer geschickten Deduktion; und umgekehrt, wie
mancher Advokat crndtct für den Triumph seiner Sache,
wofür er nichts gethan, wohlfeile Lorbeeren bei seinem
Klienten ein. Tie Menschen sind nun einmal so, daß
sie der öffentlichen Anregung bedürfen; unser ganzes
Unterrichtswesen ist auf diese Wahrheit gegründet So
antwortet einmal, woraus ihr die Erscheinung erklären
wollt, daß, während Frankreich für gründliche Bearbei»
lung des gemeinen Rechts nun schon seit mehreren Men-
schenaltern nichts Erhebliches mehr geleistet hat und es
sich deutsche Arbeit und deutschen Fleiß anzueignen sucht,
es dennoch in der tiefsinnigen Auffassung streitiger Rechts-
verhältnisse, in Gewandtheit der Darstellung- im Scharf-
sinn bei der Begründung seiner Entscheidungen uns bis
jetzt noch keineswegs erreichte Muster aufstellt, so viel
Gründliches uns auch die Entscheidungen des höchsten
Gerichtshofes gebracht haben? Täuschen wir uns nicht;
das öffentliche Leben hat große Staatsmänner gebildet.

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