Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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diesen Wissenschaften nicht an klaren und gründlichen
Lehrbüchern. Jeder, welcher längere ^Zeit in großen
Kollegien gesessen hat, wird gestehen, daß bei dem Vor«
lesen vieler, oft schlecht gearbeiteter Relationen die Auf«
merksamkeit der Richter erschlafft und es sich bei einer
von'dem Einen oder Andern angeregten Diskussion oft
als Resultat heransstellt, daß die zum Spruch sitzenden
Richter die Lage des Rechtsstreits gar nicht, oder zum
Thril unrichtig aufgefaßt haben. Bei mündlichen Vor-
trägen ist die Gefahr weit geringer; es ist unglaublich,
mit wie wenigen Worten sich in 99 Fallen von 100
das entscheidende Sachverhältniß darstellen läßt; ein gu-
ttr Advoküt wird, in einer verwickelten Sache nie ver-
säumen, die rechtliche Ausführung .an eine kurze fakti«
sche Darstellung anzulehncn. Bei der letzter« wird er
von der Gegenpartei, und bei uns sogar noch von
einem Referenten und einem Vorsitzenden überwacht.
Nun erwäge man -weiter, wie wenig es. ist, was die
Referenten denn Richterkollegium von den rechtlichen
Ausführungen der Partheien vortragen, wenn sie nicht
etwa auf deren Ansichten cingehen und dieselben .sich
zu ?lgen machen.
Seitdem eins der heilsamsten Gesetze.neuerer. Zeit
de» Vortrag durch zwei Referenten kn Appellationssachen
für den schriftlichen Prozeß einführte, kommt es häufig
vor, daß ein ganzes Kollegium nach Anhörung der
ersten Relation dse zustimmende Erklärung des zweiten
Referenten erwartet, aber auf diesen Vortrag bald zu
einer andern Ansicht übergeht. Wie häufig würde an-
ders entschieden werden, wenn alle Richter- den wahren

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