Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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freudig die großen Vorzüge des neuen Verfahrens vor
dem ältern anerkennen möchte. Ob nun gleich für die
meisten Prozesse durch das neue Gesetz ein ganz! zufrie-
denstellender Zustand geschaffen ist, so läßt doch gerate
dies Gesetz die Gebrechen der allgemeinen Gerichtsord,
nnng am klarsten erkennen, und das Bedürfm'ß einer
allgemeinen Umgestaltung immer fühlbarer werden^ Zu-
dem schreibt die Verordnung vom i. Juni 1833
§.74 vor: „Bei dem Mandats- und summarischen
Prozesse, so wie dem Verfahren in Bagatellsachen, kom-
men die Vorschriften der Titel 1 bis 25 einschließlich
der Prozeßordnung in so weit zur Anwendung, als die
gegenwärtige Verordnung nicht abweichende Bestimmun-
gen enthält."
Die Allg. Gerichtsordnung und das neue Gesetz sind
aber in ihren Prinzipien so sehr in Widerstreit,' daß
eine Fortbildung des letzter» in seinem Geiste die Vor-
schriften der Allg. Gerichtsordnung fast überall zurück-
stößt, und wir bei jener subsidiairen Anwendung oft an
ein bekanntes Bild erinnert werden, was Horaz in
seiner Epistel ad Pisones aufstellt. Was bei der
Revision unserer Prozeßgesetze nach unserer Ueberzeugnng
Noth thut, wollen wir mit Freimüthigkekt in unseren
Blättern zur Sprache bringen, und die Besprechung die,
ser Angelegenheit auf einen rein praktischen Standpunkt
stellen, so daß wir nur das geltend machen, was wir
von diesem aus als gut und wünschenöwerth erkannt
haben.

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