Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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strheNs, das äußere Staatsrecht für diese. Das allge-
meine Völkerrecht dagegen beruht lediglich auf der Döl-
kdrfitte. — Befremdend ist der Satz, den der Derf.
aufstellt, nachdem er angegeben, was «ach feiner Mei-
nung das Prkvatrecht umfasse: „In sofetn nur der Sou-
vtraitt und seine Famüw (namentlich im Privat-Fürsten-
iiecht), so wie auch der Staat selbst (qua Fiskus) als pri-
vätre^chtlkche Subjekte mit den Unterthanen in Konflikt kom-
men können, ist auch das Privatrecht jnm Derständniß des
Staatsrechts unumgänglich notwendig." — Und eS
dürfte ihm zu rathen fein, sich etwas mehr mit der Logik
bekannt zu machen. In welchem Verhältniß denkt sich
der Derf. wohl das Familkenrecht der Regentenhäuser zu
bürgerlichen Gesetzen; was mag derselbe unter Privat-
Fürsienrecht verstehen, und wie zu der Meinung komntrn,
baß ein Konflikt zwischen dem Souveratn und seiner Fa-
instst mit einem Unterthün nach Privat-Fürstenrecht
stättfindcn könne, da sich dieses doch auf die inneren
Familien - Privatangelegenheiten der Regentenhäuser be-
schränkt^)? 3« §10 gicbt der Derf., nachdem er
bemerkt, daß es bisher nicht habe gelingen wollen, einen
durchaus erschöpfenden und alle Schulen befriedigenden

*) KlüberI. c. §. ai. — L A Schmelzer, das Der-
hältniß auswärtiger Aammergüter deutscher Staaten und
deS Familienrechts deutscher Regentenhäuser zu bürger-
lichen Gesetzen rc. Halle 18IS. §. 08 — SS Lud.
Pernicis Observationes de principum comitum-
que imperii Germanici inde ab A. 1806 subjec-
torum juris privati mutata ratione. Halle 1827.

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