Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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selbe die Ideen Anderer sich noch nicht zu eigen gemacht,
oder sie nicht klar wiederzugeben verstanden. Wenn
derselbe am Ende des §. 8 das Völkerrecht als Lehre
von den gegenseitigen juristischen Beziehungen der. Staa,
ten bezeichnet, und im §. 9 das Privatrecht als Lehre
von den gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten der
Unterthanen, eines Staats unter einander: so möchten
wir wohl wissen, wozu er die obligatorischen Verhält* *
niffe Mischen einem Staate, als solchem, und einzel«
»en Menschen, die nicht seine Unterthanen sind, außer
demselben, als solchen, so wie die Angelegenheiten der
einzelnen Staatsbürger mit Auswärtigen rechnet und
wornach er einen Streit über eine Staatsgrenze, die
zugleich Privatcigcnthum scheidet, zu entscheiden ge«
denkt b). Nicht zugeben können wir, daß das Völker*
recht nur auf Verträgen, der Praxis und dem letzten
Grunde — wie sich der Derf. ausdrückt — dem Kriege
beruhe. Derselbe wird wohl schwerlich einen Satz an*
führen können, der seinen Grund namentlicl, nur in ei,
nem Vertrage hätte und der ohne einen darüber ge-
schlossenen Vertrag nicht bestehen würde. Staatsverträge
hält man,, so lange man es seinem Interesse angemes,
sen findet oder muß; sie werden geändert und »mgr-
stoßen, ohne daß man sagen kann, daß der, welcher
es thut, sich eines Bruchs des Völkerrechts schuldig
mache*). Verträge sind nur maaßgebend und bindend für
diejenigen Staaten, die sie gerade geschloffen haben,
und aus ihnen bildet sich nur, auf die Zeit ihres Be«
Pergl Ktüber l c §. 8 Note b. und §. 10.
*) Schöne Grundsätze! Sommer.

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