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«unst-Staatsrecht. § 4. Positives Staatsrecht. U. Der,
hältniß des Staatsrechts zu anderen Wissenschaften —
zur Geschichte, Statistik, Politik, Völkerrecht und Pri,
vatrecht. §. 5 —19. Diese Ueberschrist paßt nicht zum
Inhalte. Es wird mit keiner Silbe dieses Verhältniß
angegeben, es enthalten die Paragraphen außer Defini«
tionen nur ein Raisonnement über die Nothwendigkeit
und Nützlichkeit der Kenntniß dieser Wissenschaften beim
Staatsrechte. Richtiger wäre es gewesen, wie Klü-
der gethan, einzutheilen. Unterschied des StaatsrechtS
von dem Völkerrechte, Privatrecht — und verwandte
und Hülfswiffenschäften: Geschichte, Statistik und Poli-
tik. Freilich wäre die letzte Rubrik mit dem Wenigen,
was uns der Vers, gegeben, nickst erschöpft. Die Roth-
Wendigkeit der genauen Kenntniß der historischen Ent-
wickelung eines Staats wollen wir dem Vers, nicht be-
streiten, es kommt uns aber vor, bei der Art und
i Weise, dieses darzuthun, als ob der Vers, ein Werk
für Anfänger in der Rechtswissenschaft zu schreiben be-
absichtigt, oder ob er selbst eben erst die Schule ver-
lassen. Zu einer solchen Annahme berechtigt denn auch,
wenn im §. 24 gesagt wird, die Quellen des Rechtes
theile man gewöhnlich in geschriebene und ungeschriebene,
— in §. 60, wo von der Verlassenschaft des Souve-
rains die Rede ist, was Dcrlaflenschaft sei, — und
burschikose Ausdrücke, wie z. B. §. 124: „Hemmschuh
anlegen" u. dergl. — Wenn, wie wir glauben, Sta-
tistik oder Staatenkunde die systematische Darstellung ei-
nes Staates nach seinem gegenwärtigen Zustande, so-
wohl rücksichtlich seiner inneren als äußeren Verhältnisse,