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Was tum die Anwendung dieser.Grundsätze auf dm
vorliegenden Fall betrifft, so frage es.sich, lediglich, ob
Partheim durch den Gesindedienst im Bergischen ein
Domicil. begründet hätten? DiA..Frage sei aber zu
verneinen, da Gesindedkenst kein DWicil,. hegrsinde, u/i&
has„.ÄMHs..iy der Regel. hem, Gerichtsstände
seiner Herrschaft Wt.exw.orfm . sei, dasselbe doch in seinen
pc^önlichen Eigenschaften und Pflichten.nach .den Gesehen
der Gerichtsbarkeit beurtheilt werden. niüßte,. unter welchen
es seinen eigentlichen Wohnsitz habe undzwar des kor)
f)ngim5. so lange dasselbe keinen eigenen Wohnsitz g^
nöminrn habe.
■ ■ Da nun Parteien ihren Wohnsitz ün Orten behal-
ttir hLttech wo das gemerne Recht gelte, und das Kind
dem koro der Mutter folge, so könnten die Ansprüche
der- Klägerin auf Äbffndung und Alimentation nür für
begründet erkannt werden, weil das zur Anwendung
kommende gemeine Recht solche anerkenne.
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Auf die hierauf seitens des Johann Heinrich Bortt
cisgewgte Nichtigkeitsbeschwerde hat das König!. Ge-
heime Obertribunak nachstehende, in Mehrfacher Bezie-
hung interessante, daS Appellations-Erkenntniß vernicht
lende Entscheidung erlassen.
In Sachen des Johann Heinrich- Born zu Berg-
hqusen.. Verklagte^, setzt Imploranten, wider die unver,
ehelichte AunL.Krtharkna Döhl, für sich und als Bor,
münderkn.'ihres, unehelichen Kindes, im Beistand ihres
Vaters Adam Vöhl zu Grüßen, Klägerin, jetzt Im-